Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachsicht gem § 26 Abs 2 GewO

Im Zusammenhang mit der nach § 26 Abs 2 GewO zu treffenden Beurteilung besteht eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage" iS dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen

20. 06. 2012
Gesetze: § 26 Abs 2 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, nunmehrige wirtschaftliche Lage, Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, Mitwirkungspflicht

GZ 2011/04/0212, 17.04.2012

VwGH: Nach § 26 Abs 2 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung ua gem § 13 Abs 3 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Nach stRsp ergibt sich aus dem Wortlaut "wenn … erwartet werden kann", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Diese im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können. Im Zusammenhang mit der nach § 26 Abs 2 GewO zu treffenden Beurteilung hat der Gerichtshof auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern angenommen, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage" iS dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at