Versicherungsbeiträge können unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen
GZ 2009/15/0189, 16.12.2010
VwGH: Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gem § 16 Abs 1 Z 4 EStG (Werbungskosten) und freiwilligen Beiträgen gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG (Sonderausgaben) ist, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift trifft, deren Anwendungsbereich er nicht entrinnen kann.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der hier zu beurteilenden Pensionsbeiträge gründet nicht darin, dass auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung bestünde; sie gründet vielmehr auf einem Sondervertrag, also auf vertraglicher Grundlage. Dass der Sondervertrag seinen "Ausgangspunkt" in § 36 Abs 2 VBG (in der als Landesgesetz geltenden Fassung) hat und der Bundesminister für Finanzen (bzw nunmehr: der Bundeskanzler) bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Sonderverträgen festlegen kann, ändert nichts daran, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen hier auf einer freiwilligen Aufnahme dieser Regelung in den Vertrag beruht. Die Höhe der Beiträge richtet sich zwar nach den Prozentsätzen des § 22 Abs 1 GehG, dem Grunde nach sind diese Beiträge aber wegen einer freiwillig eingegangenen Aufnahme der Vereinbarung in den Sondervertrag zu zahlen.
In der Beschwerde behauptet der Bf, wolle er als Primar in einem Krankenhaus des Landes Steiermark tätig sein, sei er gezwungen, einen solchen Vertrag (mit der Verpflichtung zu Beitragszahlungen zu einer Alterspension) abzuschließen.
Versicherungsbeiträge können unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sein, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (so etwa, wenn ein Sportler ein Auslandsengagement nur erhält, wenn er eine private Unfallversicherung abschließt; vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0039; betreffend Pensionsversicherung vgl das Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2003/14/0031).
Soweit das Beschwerdevorbringen nicht ohnehin als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige berufliche Notwendigkeit der Beitragszahlungen nicht ersichtlich ist, weil nicht erkennbar ist, dass die Zahlung einer Zusatzpension im überwiegenden Arbeitgeberinteresse ist.
Im Hinblick auf die stRsp des VfGH, wonach es nicht unsachlich ist, wenn die auf Grund eines Aktes freier Entschließung zu leistenden Beiträge einkommensteuerrechtlich anders berücksichtigt werden als Beiträge auf Grund gesetzlichen Zwanges, bleibt für eine (einschränkende) "verfassungskonforme Auslegung" kein Raum. Der Umstand, dass die Beiträge nicht abziehbar sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil - soweit die künftigen Pensionsbezüge auf diese Beiträge zurückzuführen sind - die Grundsätze des Erkenntnisses des VfGH vom 30. Juni 1984, G 1010/84, zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.