Die Berücksichtigung eines Akteninhalts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert dann auch nicht die Durchführung einer Berufungsverhandlung
GZ 1 Ob 4/12p, 24.05.2012
OGH: Es ist prozessual unbedenklich, iSd §§ 266 f ZPO unstrittiges Parteienvorbringen, wozu auch der Inhalt einvernehmlich verlesener Akten zählt, ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung eines Akteninhalts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert dann auch nicht die Durchführung einer Berufungsverhandlung (RIS-Justiz RS0121557; 2 Ob 204/10d für das Revisionsverfahren). Damit begründet es auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht erklärte, die von den Klägerinnen in deren Berufung aus dem Inhalt von Behördenakten ergänzend geforderten Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, ohne diese wörtlich in seine Entscheidung aufzunehmen. Inwieweit die in der Berufung noch gewünschten Feststellungen im Zuge der rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden seien, legen die Klägerinnen in Ausführung ihres außerordentlichen Rechtsmittels nicht mehr dar, sodass die Revision der Klägerinnen insgesamt zurückzuweisen ist.