Wird eine Leistung aus der Pensionsversicherung begehrt und ist zwischen den Parteien der Bestand, der Umfang oder das Ruhen des Anspruchs strittig, liegt eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor; das Feststellungsbegehren auf Bestehen ausländischer Versicherungszeiten findet in § 247 ASVG keine Deckung (mehr), weshalb das Sozialgericht nach dem Grundsatz der sukkzessiven Kompetenz keine Entscheidung darüber treffen darf
GZ 10 ObS 24/12w, 03.05.2012
OGH: Wird eine Leistung aus der Pensionsversicherung - hier die Gewährung (Zahlung) der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer - begehrt und ist zwischen den Parteien der Bestand, der Umfang oder das Ruhen des Anspruchs strittig, liegt eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor. Kern ist die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung der Pensionsleistung. Bei der Entscheidung über ein derartiges Leistungsbegehren ist die Beurteilung des Erwerbs der erforderlichen Versicherungszeiten für die begehrte Pensionsleistung nur eine Vorfrage, die lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist. Sind in einem derartigen Verfahren nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU zurückgelegte Versicherungszeiten gegeben, verpflichtet Art 45 Abs 1 der - hier infolge des Stichtags 1. 11. 2009 noch anzuwendenden - VO (EWG) Nr 1408/71 den Versicherungsträger, bei der Prüfung der Wartezeit eine Zusammenrechnung mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Über die Feststellung und das Ausmaß der ausländischen Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu entscheiden. Bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit der Auskunft des ausländischen Versicherungsträgers anzuzweifeln, ist diese Auskunft auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen.
Nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG zählen zu den Sozialrechtssachen weiters Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASVG sind (§ 354 Z 4 ASVG). Auch die isolierte Feststellung von Versicherungszeiten wird somit in die Sozialrechtssachen einbezogen. Gem § 247 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten im Spruch seiner Entscheidung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. In diesem Fall werden die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten bindend - als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung - festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsstreitverfahren zugrunde zu legen.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 247 ASVG ergibt, ist die auf Antrag des Versicherten vorzunehmende Feststellung von Versicherungszeiten mit der 55. ASVG-Novelle BGBl I 1998/138 auf „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ eingeschränkt worden. Die Feststellung von Versicherungszeiten bezieht sich seither nur auf innerstaatliche Beitragszeiten. Durch die Novelle sollte sichergestellt werden, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats zu entscheiden habe. Wenngleich es sich auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen, EU-VO) zu berücksichtigende Zeiten handelt, sind mit der Formulierung,„nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ auch in der Diktion der VO (EWG) 1408/71 immer nur „innerstaatliche Versicherungszeiten“ gemeint.
Gem § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Nach dem Grundsatz der sukkzessiven Kompetenz können die Sozialgerichte über ein Feststellungsbegehren aber nur dann entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (§ 367 Abs 1 und 2 ASVG). Eine solche ist hinsichtlich ausländischer Versicherungszeiten seit der 55. ASVG-Novelle nicht mehr gegeben, weshalb das Sozialgericht nach dem Grundsatz der sukkzessiven Kompetenz keine Entscheidung darüber treffen darf. In solchen Fällen erübrigt sich auch die Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO.