Es ist unzulässig, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung („Rosinentheorie“) herausnimmt
GZ 8 ObA 86/11x, 24.04.2012
OGH: § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG führt zu einer partiellen Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrags durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung. In diesem Zusammenhang wird es als unzulässig angesehen, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung („Rosinentheorie“) herausnimmt. Daher ist in diesem Zusammenhang der Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen.