Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen
GZ 4 Ob 166/11g, 11.05.2012
OGH: Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wurde ein Gesetzesverstoß in einem bestimmten (periodisch erscheinenden) Medium begangen, wird nach dem Äquivalenzgrundsatz regelmäßig auf Veröffentlichung im selben Medium erkannt. Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen.
Im vorliegenden Fall liegt eine fortgesetzte Irreführung durch die Beklagte vor, welche somit breite Publizität erlangte. Die Urteilsveröffentlichung in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Druckschrift der Beklagten ist daher angemessen.