Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken; dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an
GZ 12 Os 6/12t, 15.05.2012
OGH: Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die in Betreff des im Urteil ohne nähere Beschreibung genannten Küchenmessers nicht zu ersehen ist. Selbst im Fall einer bestehenden Deliktstauglichkeit wäre dem Berechtigten vor einer Einziehung iSd § 26 Abs 2 StGB angemessene Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit zu beseitigen.