Auch die vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Interimsmaßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des gelindesten Mittels (§ 176b ABGB) entsprechen
GZ 1 Ob 4/12p, 24.05.2012
OGH: Maßnahmen nach § 176 Abs 1 ABGB, insbesondere die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge über das Kind, setzen eine Gefährdung des Kindeswohls durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil voraus. Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten kann nur als äußerste Maßnahme gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. Auch die vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzten Interimsmaßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des gelindesten Mittels (§ 176b ABGB) entsprechen. Der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht der Eltern auf Obsorge für ihre Kinder ist für den Wirkungsbereich der öffentlichen Jungendwohlfahrt auch in § 2 Abs 3 JWG verankert.