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Zivilrecht

OGH: Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs

Die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs ist bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung möglich; das gilt auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005; dass infolge Umstellung des Grundbuchsverfahrens auf automationsunterstützte Datenverarbeitung seit dem GVG durch das Zusammenfallen von Bewilligung und Vollzug für Rückziehungen von Grundbuchsgesuchen praktisch keine Anwendungsmöglichkeit mehr gegeben ist, lässt keine andere Beurteilung zu

18. 06. 2012
Gesetze: §§ 83 ff GBG, § 102 Abs 2 GBG, § 104 Abs 3 GBG, § 11 AußStrG 2005
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs

GZ 5 Ob 31/12p, 20.03.2012

Im Rechtsmittel wird die Ansicht vertreten, die Zurückziehung eines Grundbuchantrags müsse bis zur Abfertigung des Grundbuchsbeschlusses jedenfalls möglich sein.

OGH: Der OGH hat sich mit dieser Frage bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 77/05t ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuchs sei zwar zulässig, jedoch nur bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung. Die Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung eines bewilligenden Beschlusses bezweckt den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erwirbt, sodass nachträgliche Änderungen bücherlicher Eintragungen - mit Ausnahme von Änderungen im Rechtsmittelverfahren - mit einem mittlerweile gutgläubig bewirkten Rechtserwerb kollidieren könnten.

Wohl trifft es zu, dass die Entscheidungen 5 Ob 77/05t und 5 Ob 132/10p die Frage, ob diese Rsp auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005 noch anwendbar sei, ausdrücklich offenließen, weil diese Bestimmung noch nicht anwendbar war bzw kein zulässiges Rechtsmittel vorlag. Dennoch begründet auch das keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG:

Vor dem Inkrafttreten des AußStrG 2005 mit 1. 1. 2005 wurde in antragsgebundenen außerstreitigen Verfahren von der Rsp die Rücknahme eines Antrags in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren (dort mit Zustimmung des Gegners oder unter Anspruchsverzicht), als zulässig angesehen.

Diese Rechtslage stand schon bisher aus den oben ausgeführten Gründen einer Ablehnung der Zulässigkeit von Antragsrückziehungen im Grundbuchsverfahren nicht entgegen.

Die mit § 11 Abs 1 AußStrG 2005 normierte Zulässigkeit der Rückziehung eines Antrags im außerstreitigen Verfahren orientiert sich an der bisherigen Judikatur und den übertragbaren Gedanken des § 237 und des § 483 Abs 3 zweiter Satz ZPO.

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber wurde durch das Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005 keine substantielle Rechtsänderung hinsichtlich der Zulässigkeit von Antragsrückziehungen im Außerstreitverfahren geschaffen, sodass sich auch für das Grundbuchsverfahren daraus keine andere Betrachtungsweise ergibt.

Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses, die die Revisionsrekurswerber für maßgeblich erachten, noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit einer Antragsrücknahme nach Vollzug einer bewilligten Einverleibung nach wie vor entgegen.

Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005 aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.

Dass infolge Umstellung des Grundbuchsverfahrens auf automationsunterstützte Datenverarbeitung seit dem GVG durch das Zusammenfallen von Bewilligung und Vollzug für Rückziehungen von Grundbuchsgesuchen praktisch keine Anwendungsmöglichkeit mehr gegeben ist, lässt keine andere Beurteilung zu.

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