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VwGH: Zwangsweises Ausscheiden aus einer Wassergenossenschaft gem § 82 Abs 5 WRG

Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG dar; bei einem Antrag der Wassergenossenschaft nach § 82 Abs 5 WRG kommt ein internes Schlichtungsverfahren nicht in Betracht

13. 06. 2012
Gesetze: § 82 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, zwangsweises Ausscheiden aus einer Wassergenossenschaft, wesentlicher Nachteil, Zahlungsunwilligkeit

GZ 2011/07/0145, 26.04.2012

VwGH: Gem § 82 Abs 5 WRG kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im Abs 4 bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG dar.

Beitragsrückstände eines Mitgliedes erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5 WRG. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Um einen wesentlichen Nachteil iSd zitierten Bestimmung annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Dazu ist die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ua mit der Verbindungsleitung zwischen dem Hausbrunnen und der Anlage der Wassergenossenschaft, die einen massiven Eingriff in die Anlage der Wassergenossenschaft darstelle.

Dazu bringt die Beschwerde jedoch zutreffend vor, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides der Zusammenschluss der Leitungen am 13. Oktober 2010 vom Erstbeschwerdeführer unverzüglich durch Öffnen einer Rohrverbindung getrennt worden sei. Dass die Verbindungsleitung in weiterer Folge wieder hergestellt worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann daher nicht entnommen werden, weshalb iZm der genannten Verbindungsleitung aus der weiteren Mitgliedschaft der bf Parteien der Wassergenossenschaft B. ein wesentlicher Nachteil erwachse.

Die bf Parteien führen ferner aus, sie hätten im Verwaltungsverfahren dargelegt, fähig und willig zu sein, künftig die Beiträge an die Wassergenossenschaft zu entrichten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zur Höhe der angeblichen Beitragsrückstände zu treffen. Sie hätten als Ausgleich für die ihnen von der Wassergenossenschaft vorgeschriebene Nichtdüngung ihres Grst Nr 302 einen Anspruch auf Ersatz wegen Einschränkung ihrer bestehenden Rechte. Auf ihren Berufungseinwand, nur Teile der Mitgliedsbeiträge einbehalten zu haben, weil sich die Wassergenossenschaft weigere, ihnen für ihre Leistungen eine Entschädigung zukommen zu lassen, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Hätte die belangte Behörde dementsprechende Ermittlungen getätigt und wäre sie auf die Einwände der bf Parteien eingegangen, hätte sie festgestellt, dass kein Beitragsrückstand bestehe, sondern lediglich zu Recht ein kleiner Teil der jährlichen Beiträge als Entschädigung für die Einschränkung bestehender Rechte einbehalten werde.

Aus diesem Vorbringen geht die grundsätzliche Bereitschaft der bf Parteien zur Beitragszahlung an die Wassergenossenschaft, jedoch auch ihre - näher begründete - Ansicht hervor, dass die Wassergenossenschaft B. aus den erwähnten Gründen gar nicht berechtigt sei, von ihnen höhere als die bisher entrichteten Beiträge einzufordern. Diese Ansicht ist - auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 78 Abs 4 WRG, wonach bei der Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten einer Wassergenossenschaft - ua - bestehende Verpflichtungen bzw Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind - nicht von Vornherein als jedenfalls unrichtig zu erkennen.

Erst in der Gegenschrift zur vorliegenden Beschwerde verweist die belangte Behörde auf den Bescheid der BH vom 3. Juni 2002, mit dem das Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft B. angepasst worden sei, auf ein zwischen der Wassergenossenschaft und dem Rechtsvorgänger der bf Parteien abgeschlossenes Übereinkommen und auf eine in der Mitgliederversammlung am 25. November 2001 erfolgte Vereinbarung über einen Entschädigungsbetrag iHv jährlich EUR 35,--, der auch an die bf Parteien ausbezahlt bzw (von deren Beiträgen) abgezogen werde. Angesichts dessen - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - könne auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer gegenüber der BH vertretenen Auffassung, der von ihm von den Wasserbezugsgebühren abgezogene Betrag stehe ihm als Entschädigung für die Ertragsminderung im Schutzgebiet zu, davon ausgegangen werden, dass die bf Parteien auch in Zukunft ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen würden.

Dass die von den bf Parteien vertretene Ansicht, gar nicht zur Zahlung der Beiträge in der von der Wassergenossenschaft B. geforderten Höhe verpflichtet zu sein, nicht zutreffe, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, mag sein. Die belangte Behörde hätte aber - nach vorheriger Gewährung von Parteiengehör - im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob die von ihr angenommene (teilweise) Zahlungsverweigerung der bf Parteien für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Würde eine Prüfung dieser Frage nämlich ergeben, dass die Zahlungsverweigerung durch die bf Parteien zu Recht erfolgt wäre, könnte allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft iSd § 82 Abs 5 WRG nicht abgeleitet werden. Die dafür erforderlichen Feststellungen haben aber weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde getroffen.

Für das fortzusetzende Verfahren wird angemerkt, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und iSd zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - bei einem Antrag der Wassergenossenschaft nach § 82 Abs 5 WRG ein internes Schlichtungsverfahren nicht in Betracht kommt.

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