Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass es nicht unsachlich ist, wenn § 21c GehG und die AVV für die Zuerkennung von Wohnungskostenzuschuss auf die tatsächlichen Kosten für die Anmietung einer Wohnung abstellt
GZ 2011/12/0055, 29.03.2012
Die Bf sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, selbst unter der Voraussetzung, dass infolge des nach § 18 IPRG maßgeblichen deutschen Rechts der Bf ein Wohnrecht an dem ihrem Mann gehörigen Haus garantiert sei, könne die Verpflichtung eines Ehegatten zur Einräumung eines Wohnrechts an den im Ausland in Verwendung stehenden Ehegatten für sich allein noch nicht den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss ausschließen. Sie habe mit ihrem Ehemann einen schriftlichen Mietvertrag über das ihm gehörige Einfamilienhaus, beginnend mit 1. August 2007, abgeschlossen, weil sie ab diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit als Vizekonsulin am österreichischen Generalkonsulat in M aufnehmen sollte. Sie habe mit ihrem Ehegatten die Vereinbarung getroffen, dass der im Mietvertrag festgelegte Bruttomietzins iHv EUR 1.100,-- bis auf weiteres gestundet werde, da sie die Kosten für ihre Mietwohnung in Wien zu tragen habe. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass das der Bf zustehende Wohnrecht Unterhaltscharakter besäße, sei dem entgegenzuhalten, dass es den Ehegatten überlassen bleibe, ihre vermögensrechtlichen Belange untereinander zu regeln und insbesondere Verträge im Rahmen der Privatautonomie zu schließen. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen der Bf und ihrem Ehemann über das während der Dienstverwendung gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus sei demnach als gültiges Rechtsgeschäft anzusehen, auf dessen Grundlage ihr ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 21c GehG iVm § 4 Abs 2 AVV zustehe.
VwGH: Nach § 21 GehG hat der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Nach § 21c Abs 1 erster Satz GehG gebührt dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon aus, dass die Bf mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe in einem - im Eigentum des Ehegatten stehenden - Objekt, nämlich in einem Einfamilienhaus nahe M, wohnt. In rechtlicher Hinsicht gelangte sie im Hinblick auf die Pflicht der Ehegatten nach § 90 ABGB, zur gemeinsamen Wohnsitznahme zum Schluss, dass im Mietvertrag zwischen der Bf und ihrem Ehegatten ein Scheingeschäft nach § 916 ABGB vorliege, das nichtig sei und damit keine Rechtswirkungen zwischen den Vertragspartnern entfalte.
Obzwar der angefochtene Bescheid explizite Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Vorliegen eines Scheingeschäfts (iSd § 117 BGB) unterließ, kann der Beschwerde aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein:
§ 21 GehG räumt dem Beamten nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten ein, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind. § 21c Abs 1 erster Satz GehG konkretisiert dies für den Ersatz der besonderen, durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstandenen Kosten einer Wohnung dahingehend, dass dem Beamten ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen - nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen - Wohnung gebührt.
Der VfGH hat in Ablehnungsbeschluss vom 21. Februar 2011, B 857/09, ausgesprochen, dass es nicht unsachlich ist, wenn § 21c GehG und die AVV für die Zuerkennung von Wohnungskostenzuschuss auf die tatsächlichen Kosten für die Anmietung - die Bf beantragte Kosten auf Grund eines Mietvertrages - einer Wohnung abstellt.
Im vorliegenden Fall kommt daher ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der Bf durch ihre Verwendung im Ausland besondere Wohnkosten notwendigerweise dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie eine eigene (nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessene) Wohnung angemietet hat.
Nach § 18 Abs 1 Z 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, zu beurteilen.
Dem von der Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Ehevertrag mit ihrem Ehegatten vom 5. Februar 1990 zufolge haben diese für ihre Ehe deutsches Ehe- und Ehegüterrecht gewählt.
Nach dem darnach maßgeblichen § 1353 Abs 1 zweiter Satz BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten. Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz.
Daraus folgt, dass die Bf auf Grund der ihr aus ihrer Ehe mit K R. erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus in G mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Bf zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.
Die Beschwerde tritt der tragenden Tatsachenannahme der belangten Behörde, dass die Bf gemeinsam mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe in dem im Eigentum des Ehegatten stehenden Einfamilienhaus in G wohne, nicht entgegen, sodass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass dieses Haus der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten dient.
Ausgehend davon, dass der Bf die Wohnsitznahme im Haus in G schon aufgrund ihrer Wohngemeinschaft mit ihrem Ehegatten zustand und der in Rede stehende Mietvertrag vom 1. August 2007 diesen gemeinschaftlichen Wohnsitz umfasst, handelt es sich bei den im besagten Mietvertrag vereinbarten Kosten nicht um besondere Kosten, die der Bf durch ihre Verwendung im Ausland notwendigerweise entstanden sind oder entstehen, sodass Kosten aus einer behaupteten Anmietung dieses Hauses vom Ehegatten keine Kosten iSd § 21c GehG darstellen.
Konnten aber der Bf aus dem in Rede stehenden Mietvertrag mit ihrem Ehegatten keine besonderen Kosten iSd § 21 GehG entstehen, besteht ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 21c GehG schon dem Grunde nach nicht, womit die Beantwortung der Fragen, ob der Mitbesitz am gemeinschaftlichen Wohnsitz einem Mietvertrag über dieses Objekt entgegensteht und ob im Mietvertrag vom 1. August 2007 ein Scheingeschäft liegt, dahingestellt bleiben kann.