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Arbeitsrecht

VwGH: Wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen

Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden

13. 06. 2012
Gesetze: ASchG, AM-VO, § 5 Abs 1 VStG, § 9 VStG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutz, wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen

GZ 2010/02/0294, 23.03.2012

Der Bf bringt vor, die belangte Behörde stelle fest, dass der verletzte Arbeitnehmer am Tag vor der Verletzung ermahnt worden sei. Dennoch hätte der Bf verstärkte Maßnahmen der Überwachung setzen müssen. Dies sei ihm aber offensichtlich in der kurzen Zeit zwischen Ermahnung und dem Unfall nicht möglich gewesen. Der Bf bzw die Kontrollorgane hätten den Verletzten nur von der Arbeit abziehen können. Das könne aber nicht Zweck des Arbeitnehmerschutzes sein. Die belangte Behörde habe daher die Anforderungen an den Bf in subjektiver Hinsicht überspannt.

VwGH: Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß.

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Gerade die Vorfälle betreffend den verletzten Arbeitnehmer am Vortag des Tattages zeigen, dass eine erhöhte Überwachung dieses fortgesetzt eigenmächtig handelnden Arbeitnehmers erforderlich gewesen wäre, um eine allfällige Verletzung durch derartige eigenmächtige Handlungen hintanzuhalten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zutreffend vom Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems ausgegangen. Es liegt in diesem Zusammenhang kein Überspannen der dem Bf obliegenden Sorgfaltspflichten vor.

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