Home

Sozialrecht

VwGH: Befreiung von der Rezeptgebühr nach dem ASVG

Es kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren gem § 14 RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist

13. 06. 2012
Gesetze: § 136 ASVG, § 31 Abs 5 Z 16 ASVG, Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008)
Schlagworte: Befreiung von der Rezeptgebühr, soziale Schutzbedürftigkeit, Rezeptgebührenobergrenze, Jahresnettoeinkommen

GZ 2011/08/0371, 02.05.2012

Die Bf erachtet sich in ihrem Recht auf Rezeptgebührenbefreiung bei Erreichen der Obergrenze von 2% des jährlichen Nettoeinkommens verletzt und meint, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens ihr tatsächliches Einkommen - ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes - und nicht das darüber liegende fiktive Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes heranzuziehen gewesen wäre. In der Heranziehung eines solchen fiktiven Einkommens liege eine (indirekte) Diskriminierung von Frauen. 70% der Bezieher von "Kleinst- und Mittelpensionen" seien nämlich Frauen; diese kämen, wenn sie verheiratet seien, trotz eines geringen, unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden Einkommens, im Jahr 2010 erst dann in den Genuss der Rezeptgebührenbefreiung, wenn sie bereits insgesamt EUR 188,70 an Rezeptgebühren bezahlt hätten. Diese Diskriminierung sei jener vergleichbar, die dem Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011, C-123/10 - Brachner zugrunde gelegen sei; der EuGH habe in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass in Österreich 82% der Frauen, die eine Kleinstpension bezögen, auf Grund der Anrechnungsregel keine Ausgleichszulage erhielten, sodass die Pensionserhöhung für das Jahr 2008 Frauen diskriminiere, weil sie gegenüber männlichen Pensionsbeziehern überwiegend von der außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen würden.

VwGH: Gem § 136 Abs 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Nach dem durch die Novelle BGBl I Nr 101/2007 eingefügten § 136 Abs 6 ASVG hat der Versicherungsträger auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG vorgesehenen Obergrenze von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG hat der Hauptverband ua für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.

Auf dieser Grundlage wurden die Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) erlassen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Abweisung des Antrages der Bf auf Rezeptgebührenbefreiung den RRZ 2008 entsprochen hat. Unbestritten ist nämlich geblieben, dass ihr gem § 14 RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen nicht das Zwölffache des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat; gem § 16 Abs 4 RRZ war daher das Zwölffache dieses Richtsatzes als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. 2% des so berechneten Jahresnettoeinkommens hatten die von der Bf entrichteten Rezeptgebühren - was ebenfalls unbestritten geblieben ist - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht überschritten.

Entgegen der Ansicht der Bf widersprechen die hier anzuwendenden Bestimmungen der RRZ 2008 auch nicht dem Recht der Europäischen Union. Im von der Bf zitierten Urteil in der Rechtssache C- 123/10 - Brachner war die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 zu beurteilen, bei der unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (EUR 747) liegende Pensionen nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden (was einer Erhöhung um 1,7% entspricht), während sowohl der Ausgleichszulagenrichtsatz selbst als auch darüber liegende Pensionen bis zu EUR 1.050,-- um EUR 21,-- (außerordentlich) erhöht wurden; Pensionen zwischen EUR 1.050,-- und EUR 2.161,50 wurden um mit zunehmender Pensionshöhe geringer werdende Prozentsätze (zwischen 2% und 1,7%) erhöht, erst bei Pensionen über EUR 2.161,50 lag der Prozentsatz der Erhöhung unter 1,7%. Diese Regelung widersprach nach Auffassung des EuGH der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, weil sie dazu führte, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen war. Dies konnte weder mit dem früheren Pensionsantrittsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der längeren Bezugsdauer der Pension noch mit der überproportionalen Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt werden (vgl den Urteilstenor). Das Argument, die Gewährung einer außerordentlichen Erhöhung sei nicht erforderlich, wenn die Pensionsbezieher und ihre Ehegatten gemeinsam über ausreichende Mittel verfügten, um das soziale Minimum nicht zu unterschreiten, könne nicht als objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Kleinstpensionen und der Bezieher höherer Pensionen angeführt werden, da Letztere grundsätzlich schon auf Grund der Höhe ihrer Pensionen über ausreichende Mittel verfügten. Da nur die Kleinstpensionsbezieher bei der Prüfung ihres etwaigen Anspruchs auf die Ausgleichszulage, deren Anhebung die Wirkungen des Ausschlusses von einer Anpassungsmaßnahme, die allen anderen Pensionsbeziehern zugute komme, auszugleichen vermöge, einer Bedingung in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens unterlägen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese außerordentliche Erhöhung der Ausgleichszulage tatsächlich dem Anliegen gerecht geworden sei, das Ziel der Anpassungsregelung, nämlich die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen, zu erreichen (vgl Rz 97 f des Urteils).

Es ist nun zwar davon auszugehen, dass auch die hier in Rede stehende Rezeptgebührenbefreiung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG fällt, weil sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art 3 Abs 1 der Richtlinie angeführten Risken (hier: der Krankheit) gewährt wird. Schon hinsichtlich der Zielsetzung unterscheidet sie sich aber grundlegend von der außerordentlichen Pensionsanpassung für das Jahr 2008: Während die Pensionsanpassung die Erhaltung der Kaufkraft bezweckt hat, geht es bei der Rezeptgebührenbefreiung um eine Maßnahme, die ausschließlich auf die soziale Schutzbedürftigkeit abstellt und den Versicherten auch nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit zugute kommen soll; darin liegt ein legitimes Ziel der Sozialpolitik. In diesem Sinn sehen die RRZ 2008 - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - einerseits unter bestimmten Voraussetzungen die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr vor; in allen anderen Fällen ist die Rezeptgebührenbefreiung zu gewähren, wenn bereits 2% des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufgewendet worden sind. Dass das für diese Obergrenze maßgebliche Jahresnettoeinkommen vereinfachend mit dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes angesetzt wird, wenn das gem § 14 RRZ 2008 ermittelte (etwa Unterhaltsleistungen noch nicht berücksichtigende) Einkommen des Versicherten darunter liegt, mag zwar faktisch mehr Frauen als Männer betreffen; darin liegt aber deswegen noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen - Männer und Frauen - nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen. Das gilt etwa - ex lege - für Bezieher einer Ausgleichszulage (§ 3 Abs 1 Z 1), aber auch - auf Antrag - für Personen, die nur deswegen keine Ausgleichszulage erhalten, weil eine solche schon von ihrem Ehepartner bezogen wird (§ 4 Abs 1 Z 1), oder deren tatsächliches Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt (§ 4 Abs 1 Z 2). Dass bei der Feststellung des hierfür maßgeblichen Einkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-)Partners mitzuberücksichtigen ist, entspricht wiederum der Zielsetzung, Versicherte nur nach Maßgabe ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr zu befreien, und ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich. Bei einer Durchschnittsbetrachtung trifft es auch zu, dass eine besondere - die gänzliche Befreiung von der Rezeptgebühr rechtfertigende - soziale Schutzbedürftigkeit nicht anzunehmen ist, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegt. Für im Einzelfall (dennoch) auftretende Härtefälle besteht jedoch die Möglichkeit der Rezeptgebührenbefreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ 2008. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass jene Personen, deren gem § 14 RRZ 2008 ermitteltes Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und die dennoch keinen Anspruch auf gänzliche Rezeptgebührenbefreiung haben, über sonstige Einkünfte verfügen, sodass in diesen Fällen die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gerechtfertigt ist.

Insgesamt dienen die Regelungen der RRZ 2008 somit einem legitimen sozialpolitischen Ziel, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nichts zu tun hat, und sind auch erforderlich und geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at