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Steuerrecht

VwGH: Aufwendungen für einen Privatpilotenschein als Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG?

Es kann nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer "integrierten Ausbildung" oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" erfolgt; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung mit dem Ziel erfolgte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben

13. 06. 2012
Gesetze: § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Umschulungsmaßnahme, Privatpilotenschein, Berufspilot

GZ 2009/15/0105, 28.02.2012

VwGH: Zu den Werbungskosten zählen nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG ua die Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber dürfen gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der VwGH teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines nach der Lebenserfahrung nicht um solche nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG, sondern um solche der allgemeinen Lebensführung handelt. Auch die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass Aufwendungen für den Privatpilotenschein zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten ist, stößt auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, weil der Besitz eines Privatpilotenscheines gem § 37 Abs 1 lit a der im Streitzeitraum geltenden Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (kurz: ZLPV), BGBl 1958/219, Voraussetzung für den Erwerb eines Berufspilotenscheines war. Soweit die belangte Behörde hingegen vermeint, dass die Aufwendungen für einen Privatpilotenschein nur im Falle einer sog "integrierten Ausbildung", wie sie zB von der Verkehrspilotenschule der AUA angeboten wird, als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, ist sie nicht im Recht.

§ 16 Abs 1 Z 10 EStG verlangt, dass eine Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmeerzielung hinausgehen.

Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führt eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis. Daher kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer "integrierten Ausbildung" oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Ausbildung zum Privatpiloten anschließt und die Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, dass die (solcherart durchgehende) Ausbildung mit dem Ziel erfolgte, diesen Beruf auch tatsächlich auszuüben.


Gem § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO nicht in Frage kommt, weil die Aufwendungen für den Privatpilotenschein zu Recht nicht berücksichtigt wurden, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Bf im Rahmen einer "modular strukturierten Schulung" zum Linienpiloten ausbilden ließ, wobei sie dem Umstand, dass die Ausbildung zum Linienpiloten neben der beruflichen Tätigkeit des Bf als Finanzbeamter und Busfahrer erfolgte, keine Bedeutung beimaß. Feststellungen dahingehend, dass die Ausbildung zum Linienpiloten nicht zu dem Zwecke erfolgte, diesen Beruf tatsächlich auszuüben, traf sie nicht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

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