Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt
GZ 2010/07/0129, 26.04.2012
VwGH: Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt.
Somit ist im vorliegenden Fall der erstinstanzliche Bescheid einer Prüfung zu unterziehen, ob dessen Spruch hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen der Bf einer Umdeutung dahin zugänglich ist, dass eine teilweise Zurückweisung und teilweise Abweisung dem sich klar aus dem gesamten Bescheidinhalt ergebenden Behördenwillen entspricht. Dies ist eindeutig zu verneinen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unterscheidet ausdrücklich zwischen Einwendungen, die zurückgewiesen und solchen, die abgewiesen wurden.
Schon die Differenzierung zwischen Zurückweisung und Abweisung und die eindeutige Zuordnung aller Einwendungen der Bf im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides spricht gegen die von der belangten Behörde angenommene Möglichkeit einer Umdeutung.