Für ein anderes Verfahren besteht eine Bindung an die rechtliche Beurteilung, die das Rechtsmittelgericht seinem aufhebenden Beschluss zugrunde gelegt hat, selbst dann nicht, wenn es zwischen denselben Parteien geführt wird
GZ 5 Ob 253/11h, 16.05.2012
OGH: Die Bindung an die in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung maßgebend waren.
Für ein anderes Verfahren besteht eine Bindung an die rechtliche Beurteilung, die das Rechtsmittelgericht seinem aufhebenden Beschluss zugrunde gelegt hat, selbst dann nicht, wenn es zwischen denselben Parteien geführt wird. Die Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO (entsprechend dem Gesetz nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung, deren Zulässigkeit sich aus § 404 Abs 2 ZPO ergibt) betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens. Selbst die Verbindung von Klage und Widerklage hebt die Selbständigkeit der Verfahren nicht auf. Der OGH hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Bindung an die rechtliche Beurteilung in einem Aufhebungsbeschluss des Instanzgerichts nur für diejenigen verbundenen Verfahren besteht, die bereits Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses waren.
Die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung wird in der Rsp als Fall eines auch in dritter Instanz wahrnehmbaren Stoffsammlungsmangels, als Mangel des Berufungsverfahrens selbst oder als Ursache für sekundäre Feststellungsmängel angesehen und damit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordnet.