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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung eines Aufhebungsbeschlusses auf ein anderes, im engen inhaltlichen Zusammenhang stehendes Verfahren zwischen denselben Parteien bzw deren Einzelrechtsnachfolgern

Für ein anderes Verfahren besteht eine Bindung an die rechtliche Beurteilung, die das Rechtsmittelgericht seinem aufhebenden Beschluss zugrunde gelegt hat, selbst dann nicht, wenn es zwischen denselben Parteien geführt wird

11. 06. 2012
Gesetze: § 499 ZPO, § 511 ZPO, § 61 AußStrG, § 187 ZPO, § 411 ZPO
Schlagworte: Bindungswirkung eines Aufhebungsbeschlusses, anderes Verfahren, Verbindung von Verfahren

GZ 5 Ob 253/11h, 16.05.2012

OGH: Die Bindung an die in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung maßgebend waren.

Für ein anderes Verfahren besteht eine Bindung an die rechtliche Beurteilung, die das Rechtsmittelgericht seinem aufhebenden Beschluss zugrunde gelegt hat, selbst dann nicht, wenn es zwischen denselben Parteien geführt wird. Die Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach § 187 ZPO (entsprechend dem Gesetz nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung, deren Zulässigkeit sich aus § 404 Abs 2 ZPO ergibt) betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens. Selbst die Verbindung von Klage und Widerklage hebt die Selbständigkeit der Verfahren nicht auf. Der OGH hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Bindung an die rechtliche Beurteilung in einem Aufhebungsbeschluss des Instanzgerichts nur für diejenigen verbundenen Verfahren besteht, die bereits Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses waren.

Die fälschliche Annahme einer Bindungswirkung wird in der Rsp als Fall eines auch in dritter Instanz wahrnehmbaren Stoffsammlungsmangels, als Mangel des Berufungsverfahrens selbst oder als Ursache für sekundäre Feststellungsmängel angesehen und damit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeordnet.

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