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Strafrecht

OGH: Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 StGB

Der Vorsatz des Täters muss nicht nur das Wissen umfassen, dass er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muss vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen

11. 06. 2012
Gesetze: § 94 StGB, § 5 StGB
Schlagworte: Imstichlassen eines Verletzten, Vorsatz

GZ 15 Os 35/12d, 25.04.2012

OGH: Es unterlässt auch derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, dass dritte Personen sich um den Verletzten kümmern werden, und dies daher selbst nicht tut. Der in § 94 Abs 1 StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält. Der Vorsatz des Täters muss dabei nicht nur das Wissen umfassen, dass er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muss vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen (§ 5 Abs 1 StGB).

Die vom Erstrichter getroffenen Feststellungen lassen aber nicht erkennen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch die nach § 5 Abs 1 StGB erforderliche Willenskomponente bezüglich der Unterlassung der gebotenen Hilfeleistung umfasste. Es fehlt eine klare Aussage darüber, ob sich der Täter mit der Tatbildverwirklichung abgefunden hat oder nicht. Damit leidet das Ersturteil im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen. Dieser wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass sich der OGH veranlasst sah, das Urteil in diesem Umfang aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).

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