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Zivilrecht

OGH: Zur Schenkungsanrechnung nach den §§ 785, 951 ABGB

Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig; ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber - insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter - Schenkungsabsicht indizieren

11. 06. 2012
Gesetze: § 785 ABGB, § 951 ABGB, § 938 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Schenkungsanrechnung, Pflichtteil, Schenkungsabsicht, Beweispflicht

GZ 6 Ob 140/11y, 19.04.2012

OGH: Die Schenkungsanrechnung nach den §§ 785, 951 ABGB setzt eine Schenkung oder eine gemischte (teilweise) Schenkung voraus. Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein. Bei der Beurteilung, wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrags berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber - insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter - Schenkungsabsicht indizieren.

Zutreffend rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht alle festgestellten Belastungen als Gegenleistungen vom festgestellten Übernahmswert abgezogen hat. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, uU bis zu seinem Ableben für sich vorbehält.

Sollte sich ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach ergeben, wäre zur Ermittlung der Anspruchshöhe noch der Wert der (teilweisen) Schenkung im Zeitpunkt des Erbanfalls festzustellen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt der Übergabe zugrundezulegen.

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