Da der Vater im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich begehrt, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen; der Versicherte hat unbeschadet des vertraglich bestehenden Innenverhältnisses gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dem (der Art nach) gesetzlichen Treuhandverhältnis, dass dieser die Versicherungsleistung einzieht und an ihn weiterleitet
GZ 7 Ob 67/12x, 09.05.2012
OGH: Die im Prozess entscheidende Frage lautet, ob der Kläger als Versicherungsnehmer der Unfallversicherung, der den Versicherungsanspruch seines minderjährigen Sohns (Versicherter) im eigenen Namen geltend macht, die 10.000 EUR übersteigende Zahlung schuldbefreiend nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts (§ 234 ABGB, allenfalls § 154 Abs 3 ABGB) entgegennehmen darf. Das ist für den hier vorliegenden Fall, dass der Kläger als Versicherungsnehmer eines Unfallversicherungsvertrags für fremde Rechnung im eigenen Namen auf Leistung an sich klagt, zu verneinen.
Gerade die Unfallversicherung kann auch als Versicherung für fremde Rechnung genommen werden (§ 179 Abs 2 VersVG; Zweifelsregelung). Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Unfallversicherungen für fremde Rechnung sind insbesondere Familienversicherungen, bei denen ein Elternteil als Versicherungsnehmer für alle Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder als versicherte Personen) eine Unfallversicherung abschließt. Sind die versicherten Kinder - wie hier der Sohn des Klägers - minderjährig, liegt typischerweise eine Versicherung für fremde Rechnung vor. Es besteht dann jeweils ein einziges Versicherungsverhältnis, aus dem mehrere Personen begünstigt werden, wobei der einzelne Versicherte im Versicherungsvertrag nicht namentlich genannt sein muss. Die Unfallversicherung für fremde Rechnung unterliegt den allgemeinen Vorschriften nach den §§ 75 bis 79 VersVG. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Der Vertrag kommt auch ohne Einwilligung des Versicherten zustande; dieser muss davon nicht einmal Kenntnis haben. Deshalb kann nur der Versicherungsnehmer die Erklärungen abgeben, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen; so kann zB nur er den Vertrag kündigen oder anfechten. Die Pflichten aus dem Vertrag treffen nur den Versicherungsnehmer; er allein schuldet die Prämie.
Die Rechte aus dem Vertrag werden vom Gesetz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten verteilt. Zwar stehen dem Versicherten nach der Generalklausel des § 75 Abs 1 VersVG alle Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins - zu; die Verfügung über diese Rechte steht jedoch grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines unechten Vertrags zu Gunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht). Diese Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung dient va dem Schutz des Versicherers: Für ihn soll klargestellt sein, dass er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalls nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem - ihm vielleicht namentlich gar nicht bekannten - Versicherten auseinandersetzen muss. Diese Grundsätze gelten auch für einen, durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 179 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen; für diesen als „Gefahrperson“ bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.
Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Versicherer zur Geltendmachung und zur Disposition über die Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag befugt (Art 27 Abs 2 U 500; Art 24 Abs 1 AUVB). Dass ihm die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht (Art 27 Abs 2 der Versicherungsbedingungen), bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben. Als Verfügung iSd § 76 Abs 1 VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Dazu zählen auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen.
Verbleibt - wie hier - bei einer Versicherung für fremde Rechnung das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung dem Versicherungsnehmer, kann der Versicherte - abgesehen von den weiter unten genannten Ausnahmen - seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich (oder an den Versicherten) klagen, in welchem Prozess der Versicherte lediglich als Nebenintervenient auftreten könnte. Da der Kläger im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich begehrt, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen.
Das Innenverhältnis des Vaters als Versicherungsnehmer zu seinem Sohn als Versicherten ist nicht Verfahrensgegenstand. Es ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und bestimmt sich primär nach der Vereinbarung zwischen diesen Personen. Wenn - was hier anzunehmen ist - eine solche nicht besteht, ist auch für die Unfallversicherung eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzunehmen, aus dem die Verpflichtung des Versicherungsnehmers folgt, dem Versicherten die erhaltene Leistung auszufolgen. Zwar wäre der Versicherte grundsätzlich berechtigt, den von der Versicherung an den Versicherungsnehmer bezahlten Betrag „herauszuverlangen“, jedoch müsste der Versicherte diesen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer durchsetzen. Der Versicherte könnte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen, es sei denn, dass er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Entscheidung 7 Ob 24/08t betraf den Fall, dass der Vater (Versicherungsnehmer) auf seine Verfügungsrechte zu Gunsten des minderjährigen Versicherten - seines Sohns - verzichtete, die Leistung als dessen gesetzlicher Vertreter von der Unfallversicherung begehrte und den insgesamt 10.000 EUR übersteigenden Betrag auf sein Konto ausgezahlt erhielt. Nach dieser Entscheidung hätte der Vater diesen Kapitalbetrag nach den Grundsätzen des § 149 Abs 1 letzter Satz iVm § 234 ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegennehmen dürfen; durch das Unterbleiben einer solchen habe der Versicherer an den Vater als gesetzlichen Vertreter gem § 234 zweiter Satz ABGB (wonach - mangels Ermächtigung - der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld „nur befreit wird, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde“) nicht schuldbefreiend geleistet. Während der Vater dort Leistungsansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag im Namen seines minderjährigen Sohns, also im fremden Namen, begehrte, macht der Vater hier als ausschließlich verfügungsberechtigter Versicherungsnehmer die Ansprüche seines minderjährigen Sohns im eigenen Namen geltend. Dazu ist der Kläger - wie dargelegt - berechtigt. § 234 ABGB kann nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der gesetzliche Vertreter eine 10.000 EUR übersteigende Zahlung an das minderjährige Kind entgegennimmt und darüber quittiert. Der Kläger schreitet aber nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Versicherten ein, sondern als Versicherungsnehmer, der zur schuldbefreienden Entgegennahme der Zahlung durch den beklagten Versicherer berechtigt ist. Von der Zahlung an das minderjährige Kind (§ 234 ABGB) sollen „sämtliche Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung erfasst sein“. Die beklagte Versicherung hat aber keine Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung an den minderjährigen Versicherten, sondern an den Kläger als Versicherungsnehmer zu erbringen. Nichts anderes würde gelten, wenn man § 154 Abs 3 ABGB für die Entgegennahme von Zahlungen (über 10.000 EUR) durch die Eltern des minderjährigen Gläubigers im Rahmen des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs für anwendbar hielte.
Aus dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten bestehenden Innenverhältnis, mag es auf Vertrag oder Gesetz beruhen, kann sich jedoch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers ergeben, die Leistung geltend zu machen und die empfangene Versicherungssumme an den Versicherten abzuführen. Der Versicherte hat unbeschadet des vertraglich bestehenden Innenverhältnisses gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dem (der Art nach) gesetzlichen Treuhandverhältnis, dass dieser die Versicherungsleistung einzieht und an ihn weiterleitet. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Pflichten aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis oder dem der Fremdversicherung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis, hat der - auch minderjährige - Versicherte Schadenersatzansprüche. An der schuldbefreienden Zahlung der Beklagten an den allein verfügungsberechtigten Versicherungsnehmer ändert sich dadurch aber grundsätzlich nichts.
Da hier für die Entgegennahme der Versicherungsleistung durch den Kläger keine pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung oder Genehmigung erforderlich ist, ist der Revision Folge und dem Klagebegehren stattzugeben.