In Ausbildung befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der einen Beruf erlernt und die dafür notwendigen Studien noch nicht abgeschlossen und Prüfungen noch nicht abgelegt hat; die notwendigen Ausbildungsschritte müssen dabei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zeitlich aufeinander folgen, aber doch in einem den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Konnex stehen; ein Kind ist nach allgemeinem Verständnis selbsterhaltungsfähig, wenn es selbständig aus eigener Kraft mit eigenen Mitteln leben kann; insofern entspricht dies der zum Unterhaltsrecht vertretenen Rechtsansicht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts ist
GZ 7 Ob 17/12v, 19.04.2012
Art 5 ARB 2003 lautet:
„Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
1. ...Ist in Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder verschieden-
oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,
1.3. deren Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), wenn diese
- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind oder
- unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten stehen.
Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob der Kläger als in Ausbildung befindlich und als nicht selbsterhaltungsfähig iSv Art 5.1.3 ARB anzusehen ist.
OGH: In Ausbildung befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der einen Beruf erlernt und die dafür notwendigen Studien noch nicht abgeschlossen und Prüfungen noch nicht abgelegt hat. Die notwendigen Ausbildungsschritte müssen dabei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zeitlich aufeinander folgen, aber doch in einem den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Konnex stehen. Dabei ist grundsätzlich von dem Berufs- oder Ausbildungsziel des Kindes auszugehen, sofern es realistisch erreicht werden kann.
Beim Kläger ist zu bedenken, dass er von vornherein die Ausbildung zum Heilmasseur/Physiotherapeuten angestrebt hat, wofür die Ausbildung zum medizinischen Masseur Voraussetzung ist. Der Folgekurs für die Ausbildung zum Heilmasseur sollte nach zweimonatiger Pause im Juni 2009 beginnen. Diese zwei Monate (die schon im Schul- und Universitätsbetrieb üblich sind) unterbrechen zweifellos ein Ausbildungsverhältnis nicht. Es lag außerhalb des Einflussbereichs des Klägers, dass der Beginn des Kurses letztlich auf den 12. Oktober 2009 verschoben wurde. Auch dieser (noch vertretbare) Zeitraum bewirkt im vorliegenden Fall noch keine Unterbrechung der Ausbildung, war doch eine frühere Fortsetzung der Kurse nicht möglich. Abgesehen davon setzte der Kläger seine Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalls Anfang September 2009 durch Teilnahme am Elektrotherapiekurs jedenfalls fort. Dies war ja der Grund, warum er sich überhaupt in Wien aufhielt. Der Kläger stand also am 4. September 2009 in Ausbildung iSv Art 5.1.3 ARB.
Die Frage, was unter Selbsterhaltungsfähigkeit iSd Art 5.1.3 ARB zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage. Auf die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ein Kind ist nach allgemeinem Verständnis selbsterhaltungsfähig, wenn es selbständig aus eigener Kraft mit eigenen Mitteln leben kann. Insofern entspricht dies der zum Unterhaltsrecht vertretenen Rechtsansicht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts ist. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig. Findet das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird im Unterhaltsrecht die Selbsterhaltungsfähigkeit verneint. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet nach dem Wortlaut der Klausel jedenfalls nicht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit strengeren Grundsätzen unterliegen soll. Darauf, ob das Kind zwischen den einzelnen Ausbildungsmodulen irgendeinen Beruf hätte ausüben können, kommt es nicht an.
Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers ist schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil er nach den Feststellungen des Erstgerichts ohne Absolvieren des Elektrotherapiekurses keine Arbeit als medizinischer Masseur gefunden hätte. Nach den Feststellungen war der Kläger auch nicht ohne elterliche Unterstützung in der Lage, seine täglichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Kind des Versicherungsnehmers Mitversicherter ist.