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Zivilrecht

OGH: Hinterlegung iSd § 1425 ABGB iZm Verwahrungsvertrag

Im Verhältnis der Ansprüche des Hinterlegers und des Eigentümers gegen den Verwahrer ist zu unterscheiden: Im Besitzstreit kann sich der Verwahrer durch Rückgabe der Sache gem § 348 ABGB an den Hinterleger und Verständigung des Eigentümers befreien; geht der Eigentümer hingegen petitorisch gegen den Verwahrer vor, darf dieser die Ausfolgung an ihn nicht unter Berufung auf den Verwahrungsauftrag verweigern

11. 06. 2012
Gesetze: § 1425 ABGB, § 284 Geo, §§ 957 ff ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Verwahrungsvertrag, Sicherstellung im Strafverfahren

GZ 5 Ob 245/11g, 20.03.2012

OGH: Nach stRsp hat der Erleger in seinem Erlagsgesuch einen Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat sodann zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich tauglich sei. Dem Erlagsgericht obliegt insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindern soll, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Ob die Erlagsgründe tatsächlich gegeben sind, hat das Außerstreitgericht grundsätzlich nicht zu untersuchen. Der Annahmebeschluss ist daher im Rechtsmittelverfahren auch nur insoweit überprüfbar.

Ein Schuldner kann aus den in § 1425 ABGB bezeichneten Gründen hinterlegen, von denen im vorliegenden Fall nur der „andere wichtige Erlagsgrund“ in Frage kommt. Ein solcher liegt vor, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten und dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Forderungsprätendent ist, wer Anspruch auf die (bzw eine) Gläubigerstellung erhebt.

Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung uU gerechtfertigt sein.

Nach den Behauptungen der Erlegerin ist die Zweiterlagsgegnerin, die sich der Herausgabe an den Ersterlagsgegner widersetzt, aus dem Depotvertrag mit der Erlegerin berechtigt, der Ersterlagsgegner macht hingegen nach den Behauptungen der Erlegerin Eigentumsansprüche an den Wertpapieren geltend, die die Erlegerin für die Zweiterlagsgegnerin in Verwahrung genommen hat.

Wohl ist eine in Verwahrung gegebene Sache (zum Depotvertrag als Sonderform des Verwahrungsvertrags: Griss in KBB³ § 957 ABGB Rz 4) gem § 962 ABGB auf Verlangen dem Hinterleger rückzustellen, sodass sich dessen Rückstellungsbegehren allein auf den Vertrag stützen kann, ohne dass er sein Eigentum an der hinterlegten Sache behaupten und beweisen müsste, weil auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrags sein kann. Dementsprechend kann der Verwahrer dem allein fordernden Hinterleger nicht einwenden, dass ein Dritter Eigentümer sei.

Begehrt aber der Eigentümer vom Verwahrer die Herausgabe der Sache, kann der Verwahrer den Herausgabeanspruch nicht unter Hinweis auf den Verwahrungsanspruch ablehnen.

Es gilt auch für die Verwahrung von Wertpapieren, dass der Eigentümer sie kraft seiner dinglichen Rechtsposition, die durch die Sonderverwaltung nicht verloren geht, heraus verlangen kann. Im Verhältnis der Ansprüche des Hinterlegers und des Eigentümers gegen den Verwahrer ist zu unterscheiden: Im Besitzstreit kann sich der Verwahrer durch Rückgabe der Sache gem § 348 ABGB an den Hinterleger und Verständigung des Eigentümers befreien. Geht der Eigentümer hingegen petitorisch gegen den Verwahrer vor, darf dieser die Ausfolgung an ihn nicht unter Berufung auf den Verwahrungsauftrag verweigern.

Nach dem (für die Plausibilitätsprüfung maßgeblichen) Vorbringen der Erlegerin in ihrem Erlagsgesuch ist die Eigentümerposition des Ersterlagsgegners nicht zweifelhaft, wird diese doch nicht nur an keiner Stelle in Frage stellt, sondern in ihrem Vorbringen sogar mehrfach bei Ausführung des zugrundeliegenden Sachverhalts betont. Die Ausführungen der Revisionsrekursgegnerin verkennen diesen Umstand, wenn unter Punkt 2.d. der Revisionsrekursbeantwortung mit der Unzumutbarkeit der Prüfung, wer Eigentümer sei, argumentiert wird. Die Notwendigkeit der Erhebung strittiger Umstände, die zum Erlag berechtigen würden, bestand nicht. Die Erlegerin ist auch bereits mit einer Herausgabeklage belangt worden. Die Berufung auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung der Rechtslage ist der Erlegerin, die zum Betrieb des Depotgeschäfts gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG berechtigt ist und dieses auch ausübt, zu verwehren. Zeitaufwändiges Studium von Judikatur und Literatur war auf Grund der bei ihr vorauszusetzenden besonderen Kenntnisse nicht erforderlich. Zur sorgfältigen Prüfung und Erkundigung ist sie ohnedies verpflichtet.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt kein gesetzmäßiger und damit tauglicher Erlagsgrund vor.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf folgenden, sich aus der Aktenlage ergebenden Umstand hinzuweisen:

Dass nach den vorstehenden Ausführungen das Begehren auf Hinterlegung als unberechtigt anzusehen ist, bedeutet nicht, dass die Erlegerin der Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. 10. 2011, 601 St 1/114, nicht folgen könnte oder dürfte. Eine Herausgabe wird ihr mit der antragsabweisenden Entscheidung gerade nicht aufgetragen (dies bleibt weiterhin Gegenstand des Klageverfahrens zu 14 C 288/11x des BG HS Wien). Es wird nur ihr Begehren, die Aktien in gerichtliche Verwahrung nach § 1425 ABGB zu nehmen, abgewiesen.

Der Vorwurf fehlenden rechtlichen Interesses ginge ebenso zu Lasten der Antragstellerin, weil sie aufgrund der Sicherstellungsanordnung ohnedies an keinen der Erlagsgegner herausgeben darf und insofern keine rechtlich unsichere Lage besteht.

Weil aber das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB eine völlig andere Zielsetzung als die Anordnung der Sicherstellung im Strafverfahren verfolgt, ist keiner der Parteien ein rechtliches Interesse an der Antragsverfolgung bzw Abweisung abzusprechen.

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