§ 91 StVO verlangt eine konkrete Gefährdung
GZ 2008/02/0322, 27.04.2012
VwGH: Nach der Rsp des VwGH betrifft die Vorschrift des § 91 Abs 1 StVO jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0233, zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage ausgeführt, dass die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit tatsächlich und konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen muss. Eine abstrakte, von einem völlig unbestimmbaren Ereignis abhängige Beeinträchtigung genügt nicht. Unzulässig ist daher ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO, weil bloß die allgemeine Befürchtung besteht, dass ein Baum bei einem Unwetter umstürzen könnte; besteht jedoch zB infolge starker Neigung, hohen Alters oder Krankheit eines Baumes eine konkrete Gefahr des Umstürzens, so ist ein Auftrag nach dieser Gesetzesstelle zulässig.
Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall verkannt, lässt sich doch den (ausgehend von einer unrichtigen Rechtsmeinung getroffenen) Feststellungen eine vorhandene konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder deren unmittelbare Bedrohung im dargelegten Sinne nicht entnehmen, zumal der Hinweis auf die Stürme Paula und Emma und "dass schnell aus einer abstrakten eine konkrete Gefährdung werden" könne, erkennen lässt, dass sie eindeutig von einer abstrakten Gefahr ausgeht.