Grundsätzlich besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle; dabei ist jedoch das in § 48a Abs 3 BDG verankerte Höchstmaß der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen zu berücksichtigen
GZ 2010/12/0203, 17.10.2011
VwGH: Zur Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des BDG sowie deren Auslegung wird zunächst auf das hg Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, verwiesen. Demnach durfte die Herabsetzung nur verweigert werden, wenn ihr wichtige dienstliche Interessen entgegenstanden.
Nach der Rsp des VwGH war von der belangten Behörde zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Bf durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI S, verkraftet werden könnte. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle. Die belangte Behörde hat die Durchschnittsbelastung der an der PI S tätigen Exekutivbediensteten für die "Vergleichsmonate" Juli 2010 mit 25,5 Stunden und August 2010 mit 32,8 Stunden angegeben. Der von ihr offenbar für die aktuelle Situation an der genannten Polizeiinspektion als repräsentativ erachtete Durchschnittswert dieser beiden Monate von 29,15 Mehrdienstleistungsstunden ist für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer diesbezüglicher Belastungen anderer Dienstnehmer infolge einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bf zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn man mitberücksichtigt, dass der Bf bei Bewilligung seines Antrages für zukünftige Mehrdienstleistungen nur ausnahmsweise gegen seinen Willen herangezogen werden könnte. Dass sich die diesbezügliche Situation an der PI S bis zum Beginn des begehrten Herabsetzungszeitraumes in Richtung eines weiteren Anstieges der erforderlichen Mehrdienstleistungen entwickeln könnte, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Vielmehr wurde sogar die Möglichkeit einer gewissen Entlastung in den Raum gestellt. Auch andere Umstände, welche zur Verlängerung der von den Beamten der PI S zu leistenden Wochendienstzeit führen, wurden im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Die Repräsentativität der von der belangten Behörde herangezogenen "Vergleichsmonate" vorausgesetzt könnte somit der Ausfall des Bf an seiner Dienststelle schon durch entsprechende Mehrdienstleistungen anderer Beamter dieser Polizeiinspektion abgefangen werden, weshalb sein Antrag schon deshalb zu bewilligen gewesen wäre.