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Sicherheitsrecht

VwGH: Anspruch auf Geheimhaltung nach DSG 2000 (hier: Anfrage des Jugendwohlfahrtsträgers bzgl Einkommen bei Dienstgeber des Unterhaltspflichtigen und Nennung des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Unterhaltsberechtigten)

Allein die Verwendung fremder personenbezogener Daten in einem ansonsten gerechtfertigten Zusammenhang mit der eigenen Person bzw eigenen personenbezogenen Daten vermag - jedenfalls im hier zu beurteilenden Beschwerdefall - keine Sachverhalte zu schaffen, die als "personenbezogene Daten" für den Bf zu schützen wären

06. 06. 2012
Gesetze: § 1 DSG 2000, § 4 DSG 2000, § 8 DSG 2000, § 140 ABGB, § 102 AußStrG, § 212 ABGB
Schlagworte: Datenschutzrecht, Anspruch auf Geheimhaltung, personenbezogene Daten, Unterhaltspflichtiger, Einkommen, Jugendwohlfahrtsträgers, Vor- und Zunamen / Geburtsdatum des Unterhaltsberechtigten

GZ 2012/17/0115, 27.04.2012

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 begehrte das Stadtjugendamt vom Dienstgeber des Bf unter Hinweis auf die sich aus § 102 AußStrG ergebende gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung folgende Auskunft (auszugsweise):

"Betreff Unterhaltspflicht Ihres/r Dienstnehmers/in (Name und Geburtsdatum des Bf), gegenüber dem minderjährigen Kind (Name und Geburtsdatum des Kindes)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der minderjährige (Name des Kindes) wird hinsichtlich seiner/ihrer Unterhaltsansprüche vom Stadtjugendamt S vertreten. In dieser Eigenschaft ersuchen wir, die beiliegenden Formulare betreffend den Lohn bzw den Gehalt des/der Vorgenannten hinsichtlich des Zeitraumes der letzten 24 Monate bzw seit Beschäftigungsbeginn auszufüllen … und innerhalb einer Woche zurückzusenden.
…"

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Administrativbeschwerde behauptete der Bf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass das Stadtjugendamt im Zuge des Verfahrens zur Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht des Bf in dem erwähnten Schreiben vom 11. Oktober 2010 an den Dienstgeber den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Unterhaltsberechtigten genannt habe. Die Zulässigkeit zur Einholung von derartigen Auskünften werde dabei nicht in Frage gestellt. Mit der Nennung des vollen Namens und des Geburtsdatums des Unterhaltsberechtigten sei aber sowohl für den Arbeitgeber des Bf selbst als auch für einen unbestimmten Kreis von Mitarbeitern und Arbeitskollegen die Unterhaltspflicht ersichtlich und könnten Rückschlüsse daraus gezogen werden, ob es sich beim Unterhaltsberechtigten um ein eheliches, voreheliches oder außereheliches Kind handle. Ein Vertraulichkeitsvermerk fehle auf dem Schreiben. Der Bf fühle sich in seinem Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 DSG 2000 verletzt und beantragte daher, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid feststellen, dass er durch das erwähnte Schreiben vom 11. Oktober 2010 in seinem im DSG 2000 verankerten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei.

VwGH: Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten regelt näher § 8 DSG 2000.; nach § 8 Abs 1 Z 4 leg cit liegen dann keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist nach § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000 insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass Name und Geburtsdatum einer natürlichen Person "personenbezogene Daten" sind. Der Bf übersieht jedoch, dass es sich im hier zu beurteilenden Fall um den Namen und das Geburtsdatum seines Kindes handelt. Diese Daten sind keine "personenbezogenen Daten" des Bf, weshalb er durch deren Verwendung auch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein kann.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entnehmen, dass er die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Rechts auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten darin erblickt, dass er als Unterhaltspflichtiger iZm den erwähnten personenbezogenen Daten (seines Kindes) genannt wurde. Er führt dazu aus, dass zwar die Notwendigkeit einer Auskunftserteilung und damit im Zusammenhang auch die Bezeichnung seiner Person (unter Verwendung ihn betreffender personenbezogener Daten) durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht bestritten werde, doch hätte es genügt, dass im Betreff des Auskunftsersuchens angeführt worden wäre, es werde wegen Bestehens einer Unterhaltspflicht um Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse ersucht.

Entgegen der darin zum Ausdruck kommenden Ansicht des Bf, es entstünden durch die hier vorgenommene Verknüpfung personenbezogene und sensible Daten, an deren Geheimhaltung der Bf ein berechtigtes Interesse habe, ist dies jedoch nach Ansicht des VwGH nicht der Fall:

Der Bf bestreitet zutreffender Weise nicht das Recht des einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers, ihn anhand seines Namens und auch seines Geburtsdatums, somit anhand von "personenbezogenen Daten" näher zu konkretisieren. Er bestreitet auch - gleichfalls zutreffend - nicht die Notwendigkeit, in der hier gegenständlichen Anfrage auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung seiner Person Bezug zu nehmen. Damit könnte aber im hier gegebenen Zusammenhang nur die Verwendung der bereits erwähnten personenbezogenen Daten seines Kindes das Recht des Bf auf Geheimhaltung verletzen. Allein die Verwendung fremder personenbezogener Daten in einem ansonsten gerechtfertigten Zusammenhang mit der eigenen Person bzw eigenen personenbezogenen Daten vermag aber - jedenfalls im hier zu beurteilenden Beschwerdefall - keine Sachverhalte zu schaffen, die als "personenbezogene Daten" für den Bf zu schützen wären.

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