§ 1024 ABGB ist zufolge der Bestimmungen des § 77 Abs 2 FinStrG und des § 83 Abs 2 BAO anzuwenden
GZ 2011/16/0197, 29.09.2011
Der Bf trägt vor, er habe seinen Steuerberater am 2. März 1999 zur Vertretung in allen abgabenrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Gleichzeitig sei dieser Wirtschaftstreuhänder auch zur Verteidigung in allfälligen Finanzstrafverfahren bevollmächtigt worden. Zur Verteidigung im konkreten vorliegenden Finanzstrafverfahren sei der Steuerberater speziell bevollmächtigt worden. Sein Mandat habe er mit einer auftragsgemäß erstatteten Selbstanzeige am 19. Mai 2004 eröffnet. Am 23. Jänner 2006 sei über das Vermögen des Bf ein Konkursverfahren eingeleitet worden. Der Masseverwalter habe sich mit dem Mandat des Steuerberaters weder im Abgabenbemessungsverfahren noch im behördlichen Finanzstrafverfahren befasst. Unbestreitbar sei, dass ein zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag (laufende Betreuung und Beratung in Steuerangelegenheiten) mit Eröffnung des Konkurses erlösche. Dies begründe, dass ab Konkurseröffnung durch die gesetzlich angeordnete Postsperre beim Konkursanten alle Poststücke dem Masseverwalter zuzustellen seien. Die belangte Behörde stelle auch nicht in Abrede, dass trotz Postsperre Zustellungen im Finanzstrafverfahren nicht beim Masseverwalter erfolgen müssten, sondern beim Beschuldigten oder dessen Verteidiger. Eine tatsächliche Prozesserklärung der Verteidigung hinsichtlich einer Beendigung des Vollmachts- und Auftragsverhältnisses sei im gegenständlichen Finanzstrafverfahren (mit der Rechtsfolge, dass die Zustellung des Erkenntnisses im Jahr 2006 an den Beschuldigten selbst hätte erfolgen müssen) der Aktenlage nicht zu entnehmen.
VwGH: Der Bf zeigt nicht auf, weshalb durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen die seinem Steuerberater auch im konkreten Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht nicht erloschen wäre. § 1024 ABGB ist zufolge der Bestimmungen des § 77 Abs 2 FinStrG und des § 83 Abs 2 BAO anzuwenden. Eine die Norm des § 1024 ABGB verdrängende Bestimmung (wie etwa § 35 Abs 1 ZPO für die Prozessvollmacht) besteht für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nicht. Es bedurfte daher keiner Prozesserklärung des Bf oder des Masseverwalters.