Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können
GZ 2010/02/0305, 23.03.2012
VwGH: Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.
Weder mit der vom Bf behaupteten "vertrauten Übereinstimmung" des Verhandlungsleiters und der Amtssachverständigen mit dem Zeugen DDr. H., noch mit dem nicht näher konkretisierten Eindruck, es sei das Ergebnis der Verhandlung bereits zu deren Beginn festgestanden, wird hinreichend konkret das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes der Befangenheit des Verhandlungsleiters bzw der genannten Amtssachverständigen dargetan. Auch nach der Aktenlage ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass eine Befangenheit des Verhandlungsleiters oder der genannten Amtssachverständigen vorlag.