Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Entscheidung der Behörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
GZ 2008/04/0112, 17.04.2012
VwGH: Der VwGH hat von Amts wegen wahrzunehmen, dass die belangte Behörde mit der gegenständlichen Entscheidung ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten hat. Bevor sie über die Eventualanträge der Bf entscheiden durfte, wäre eine Entscheidung über den Hauptantrag notwendig gewesen. Der Eventualantrag wird seinem Wesen nach nämlich unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag - wie hier - vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Entscheidung der Behörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.