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Verfahrensrecht

OGH: Rechtliches Gehör (iSd § 15 AußStrG)

Im Verfahren außer Streitsachen genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen; eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren erster Instanz wird geheilt, wenn die Möglichkeit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten

04. 06. 2012
Gesetze: Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 15 AußStrG
Schlagworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Außerstreitverfahren

GZ 3 Ob 20/12f, 14.03.2012

OGH: Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör ist daher etwa auch dann gewahrt, wenn sich die Partei nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. Im Verfahren außer Streitsachen genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren erster Instanz wird geheilt, wenn die Möglichkeit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005.

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