Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe künftig unterlässt
GZ 9 ObA 56/11t, 30.04.2012
OGH: Es trifft zu, dass materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage auch die Wiederholungsgefahr ist. Dabei wird regelmäßig unterschieden zwischen Fällen, in denen bereits einmal zuwidergehandelt wurde und jenen, in denen sich die Beklagte bisher rechtmäßig verhalten hat. Im Fall der Zuwiderhandlung wird die Wiederholungsgefahr vermutet und es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die wichtige Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von zukünftigen Störungen Abstand zu nehmen. Davon kann aber gerade dann, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht noch immer bestreitet und auch sonst keine Gewähr dafür besteht, dass er einen künftigen Eingriff unterlässt, nicht ausgegangen werden.