Ob sich der Mitteilungspflichtige der Mühe unterzieht, häufig wechselnde Abgabestellen dem Gericht jeweils bekanntzugeben, nach § 9 ZustG eine Zustellungsvollmacht erteilt oder überhaupt einen Prozessbevollmächtigten bestellt, liegt in seinem Ermessen und in seiner Verantwortung
GZ 9 ObA 93/11h, 30.04.2012
OGH: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde nach § 8 Abs 1 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gegen die Annahme der Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 8 Abs 2 ZustG durch das Berufungsgericht macht der Rekurswerber geltend, dass es ihm zufolge häufiger berufsbedingter Änderungen „faktisch unmöglich“ gewesen sei, dem Erstgericht den jeweiligen Aufenthaltsort bekanntzugeben.
Die Argumentation des Beklagten zur „Unmöglichkeit“ der Bekanntgabe überzeugt nicht. Dass in der Mitteilung nach § 8 Abs 1 ZustG nicht nur die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle, sondern auch eine neue Adresse anzugeben ist, hat der OGH bereits entschieden. Dass der Beklagte nach der Aufgabe der bisherigen Abgabestelle nach Zustellung des Zahlungsbefehls keine neue Abgabestelle hatte, behauptet er gar nicht. Vielmehr räumt er ein, seinen Hauptwohnsitz in Deutschland bzw bei Zustellung des Versäumungsurteils am 24. 11. 2008 wieder eine Wohnung in Österreich in L gehabt zu haben. Ob sich nun der Mitteilungspflichtige der Mühe unterzieht, häufig wechselnde Abgabestellen dem Gericht jeweils bekanntzugeben, nach § 9 ZustG eine Zustellungsvollmacht erteilt oder überhaupt einen Prozessbevollmächtigten bestellt, liegt in seinem Ermessen und in seiner Verantwortung. Dass seine Abgabestelle vom Gericht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen wäre, behauptet der Beklagte nicht.
Die Annahme des Beklagten, die Zustellung hätte gem § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müssen, übergeht, dass ein Vorgehen nach dieser Bestimmung ua nur dann in Frage kommt, wenn nicht gem § 8 ZustG vorzugehen ist.