Können die Kopien aus objektiven Gründen nicht in der Kanzlei der Klagevertreter hergestellt werden, etwa weil die Originalurkunden nur an einem bestimmten Ort (beim Gericht oder bei einer Behörde) zur Verfügung standen oder weil sie ein atypisches Format aufwiesen, stellen die Kopierkosten „andere Auslagen“ iSd § 16 RATG dar
GZ 7 Ob 199/11g, 28.03.2012
OGH: Die vom Kläger verzeichneten Kopierkosten sind keine ersatzfähigen „anderen Auslagen“ iSd § 16 RATG. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Kopien aus objektiven Gründen nicht in der Kanzlei der Klagevertreter hergestellt werden konnten, etwa weil die Originalurkunden nur an einem bestimmten Ort (beim Gericht oder bei einer Behörde) zur Verfügung standen oder weil sie ein atypisches Format aufwiesen. Dies hat der Kläger hier weder behauptet noch bescheinigt.