Arbeitnehmerschutzvorschriften unterliegen nicht - oder nur sehr eingeschränkt, wo dies das Gesetz vorsieht, - der Disposition der Parteien des Arbeitsvertrags
GZ 9 ObA 47/11v, 30.04.2012
Die Beklagte verweist bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Arbeitsruhe darauf, dass es der ausdrückliche Wunsch der Klägerin gewesen sei, zusätzliche Dienste zu übernehmen. Allfällige Verstöße gegen das ARG seien über Initiative der Klägerin erfolgt.
OGH: Diese Sichtweise übergeht, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht - oder nur sehr eingeschränkt, wo dies das Gesetz vorsieht, - der Disposition der Parteien des Arbeitsvertrags unterliegen.