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Zivilrecht

OGH: Bestellung zum Sachwalter – zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB

Eine konkrete, individuelle und extreme berufliche Belastung kann zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB führen

04. 06. 2012
Gesetze: § 274 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, Bestellung, Unzumutbarkeit, Rechtsanwalt, Notar

GZ 3 Ob 20/12f, 14.03.2012

OGH: Der OGH hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der vom Revisionsrekurswerber bestrittenen Verfassungskonformität jener Regelungen, die für Rechtsanwälte und Notare die Möglichkeit einer Ablehnung der Übernahme einer Sachwalterschaft beschränken, auseinandergesetzt und sie bejaht.

Rechtsanwälte sind nach § 274 Abs 2 ABGB grundsätzlich zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet. Sie können die Übernahme eines Amts nur bei Unzumutbarkeit ablehnen. Eine solche wird bei Betreuung von mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet. Sonst kann eine konkrete, individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit führen. Allgemeine Behauptungen über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung, weil andernfalls der verfolgte Gesetzeszweck einer raschen Fürsorge für die Betroffenen nicht gewährleistet werden könnte. Die Unzumutbarkeit erblickt der Sachwalter im Umstand, dass er seine Anwaltskanzlei alleine führt, dh ohne Partner und Konzipient, aber auch ohne Sekretärin, sodass er durch die alltäglichen Arbeiten, die im Rahmen übernommener Aufträge anfallen, und die weiters zu übernehmenden Verfahrenshilfesachen voll ausgelastet sei. Diese Argumentation beschränkt sich damit aber auf die Behauptung einer in keiner Weise konkretisierten beruflichen Belastung, weil der Verweis auf den alleinigen Betrieb der Anwaltskanzlei an sich keine gezielten Rückschlüsse auf das Ausmaß der beruflichen Belastung zulässt und im Anwaltsstand weit verbreitet und daher nicht unüblich ist. Der Verweis darauf, ohne Sekretärin zu arbeiten, vermag dem Sachwalter schon deshalb nicht zu helfen, weil eine solche Hilfe für die Tätigkeit als Sachwalter nicht zwingend erforderlich ist. Wenn das Rekursgericht daher zum Ergebnis gelangte, die vom Sachwalter ins Treffen geführten Umstände stellen ihrer Gewichtung nach keine Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB dar, bedeutet das keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Unterlassene Erhebungen dazu verwirklichen daher auch keinen Verfahrensmangel.

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