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Zivilrecht

OGH: Entfall des Provisionsanspruchs nach § 7 Abs 2 MaklerG

Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts

04. 06. 2012
Gesetze: § 7 Abs 2 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provisionsanspruch, Entfall, Dritter, nicht vom Auftraggeber zu vertretender Grund

GZ 9 Ob 12/12y, 30.04.2012

OGH: Nach § 7 Abs 2 MaklerG entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass bei allen Maklerverträgen die Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts für den Provisionsanspruch eine Rolle spielt und dieser entfällt, soweit die Nichtausführung des Geschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen feststeht. Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurd. Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts.

Die Frage, ob ein wichtiger, nicht vom Auftraggeber zu vertretender Grund dafür vorlag, das Rechtsgeschäft nicht auszuführen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Angesichts dessen, dass erst über nachträgliche Veranlassung der Verkäuferin eine Pflicht der Beklagten zur Tragung der Anschlusskosten in den zweiten Kaufvertragsentwurf eingefügt wurde und sie sich deshalb - neben den Divergenzen über den Betreiber und die Kosten der Hackschnitzelheizung - um ihr Vertrauen in die Verkäuferin gebracht sah, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gem § 7 Abs 2 MaklerG kein Provisionsanspruch zusteht, im Ergebnis vertretbar.

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