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Zivilrecht

OGH: Abtretungsverbot bei einer Versicherung für fremde Rechnung gem §§ 74 ff VersVG

Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und daher mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich

04. 06. 2012
Gesetze: §§ 74 ff VersVG, §§ 1392 ff ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Versicherung für fremde Rechnung, Abtretungsverbot, Versicherter

GZ 7 Ob 38/12g, 09.05.2012

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten besteht ein Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003 und EHVB 2003) zugrunde liegen.

Art 9 regelt:
„Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.“

Der Kläger ist Wohnungseigentümer. Infolge eines Wassereintritts im Jahr 2007 entstanden Schäden an seiner Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft trat an den Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 7. 4. 2010 ab.

OGH: Beim vorliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen solchen für fremde Rechnung iSd §§ 74 ff VersVG. Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte. Dies trifft hier zu: Die Wohnungseigentümergemeinschaft schließt die Gebäudeversicherung (auch) im Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer, die die Miteigentümer der Liegenschaft sind, ab.

Bei einer Versicherung für fremde Rechnung steht das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung dem Versicherungsnehmer zu. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ist im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen.

Nach hA kann die Abtretung des Versicherungsanspruchs grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es jedoch insofern gar nicht, als der Versicherte ja gem § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich also nicht um eine „echte“ Abtretung, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer - wie hier -, dass eine Zession ausgeschlossen ist, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung verstößt die Berufung des Versicherers auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten ohne sachlichen Grund und daher mangels eigener Schutzbedürftigkeit gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Versicherer leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Es kommt dann nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klagserhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist.

Im vorliegenden Fall steht der klagende Wohnungseigentümer für die Beklagte als Versicherter namentlich fest. Sie ist mit ihm auch bereits in Verhandlungen getreten. Es ist kein billigenswerter Grund für die Ablehnung der Beklagten erkennbar, sich trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers direkt mit dem Versicherten auseinanderzusetzen. Die Beklagte kann sich auf das Abtretungsverbot daher nicht berufen.

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