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Sonstiges

VwGH: Unterkunftaufgabe iSd § 4 MeldeG (iZm Delogierung)

Auch eine zwangsweise Delogierung ist geeignet, die Unterkunftaufgabe zu begründen

30. 05. 2012
Gesetze: § 4 MeldeG
Schlagworte: Melderecht, Unterkunftaufgabe, zwangsweise Delogierung

GZ 2011/01/0206, 26.01.2012

VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Entscheidend für die Abmeldung ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an.

Ausgehend von dieser Rsp ist die Beschwerdeauffassung, dass die Aufgabe einer Wohnung iSd MeldeG lediglich im Falle einer diesbezüglich "freien Willensentscheidung" der Unterkunftnehmer anzunehmen und die amtswegige Abmeldung der Bf daher im vorliegenden Fall unzulässig gewesen sei, unzutreffend. Vielmehr ist auch eine zwangsweise Delogierung geeignet, die Unterkunftaufgabe zu begründen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - nämlich der unstrittig am 10. Dezember 2008 erfolgten zwangsweisen Delogierung der Bf aus der Wohnung sowie der einer neuerlichen Unterkunftnahme entgegen stehenden Willensbekundung der Wohnungseigentümerin (die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten das Gerichtsverfahren zur Delogierung der Bf angestrengt und die amtswegige Abmeldung der Bf bei der Meldebehörde erster Instanz mehrfach urgiert hat) - von der Aufgabe der Unterkunft durch die Bf ausging. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Annahme der belangten Behörde, dass die Angaben der Bf in den Wohnsitzerklärungen vom 9. September 2009, wonach sie an der gegenständlichen Adresse 190 Tage im Jahr verbringen würden, nicht den Tatsachen entsprächen, keinen Bedenken, zumal die Bf in diesen Wohnsitzerklärungen aktenkundig übereinstimmend weiters ausführen, dass sie "durch unvorhersehbare Umstände vorübergehend nicht in der Lage (seien), unsere Wohnung zu benutzen", und im Übrigen auch in den Beschwerden explizit eingeräumt wird, dass die Bf im Gefolge der zwangsweisen Räumung über keine Schlüssel zur Wohnung verfügten und diese für Zwecke des Wohnens oder Schlafens nicht mehr nützen konnten.

Die von den Bf bereits in ihren Berufungen vorgebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des der Delogierung zu Grunde liegenden Gerichtsverfahrens - dieses Verfahren sei infolge Befangenheit des Richters für nichtig erklärt worden (wobei allerdings nach den Beschwerdeausführungen die Räumungsexekution mit Beschluss des BG Saalfelden vom 17. November 2010 neuerlich rechtskräftig bewilligt wurde) - sowie die Hinweise auf die von ihnen angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren zur Bekämpfung des Räumungsbeschlusses und zur Bestreitung des Eigentums von Frau Sch. an der in Rede stehenden Wohnung stellen Vorbehalte rechtlicher Natur dar, die die Bf als Unterkunft Aufgebende weiter verfolgen wollen, die jedoch am meldegesetzlichen Tatbestand der Unterkunftaufgabe nichts zu ändern vermögen.

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