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Verkehrsrecht

VwGH: Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG iZm gelegentlichem Konsum von Cannabis

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht

30. 05. 2012
Gesetze: § 24 Abs 4 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Aufforderungsbescheid, gesundheitliche Eignung, gelegentlicher Konsum von Cannabis

GZ 2012/11/0020, 20.03.2012

VwGH: Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG wird gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom 24. Mai 2011, 2011/11/0026, und vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052, je mwN, verwiesen.

Die belangte Behörde hat die beschwerdegegenständliche Aufforderung (zur Vorlage eines Harnbefunds und einer verkehrspsychologischen Untersuchung) lediglich darauf gestützt, dass der Bf - jeweils ohne einen Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen - in einem mehr als sechs Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheids liegenden Zeitraum Cannabis konsumiert habe und am 10. Juni 2011 mit 1,95 Gramm Cannabisharz betreten worden sei.

Dies genügt nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG entscheidenden - Dartuung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/11/0119, mwN).

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