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Arbeitsrecht

VwGH: Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gem § 75a BDG

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ist das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides, der dies verfügt

30. 05. 2012
Gesetze: § 75a BDG, § 58 AVG, § 1 DVG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte, Rechtsgestaltungsbescheid

GZ 2008/12/0057, 29.03.2012

VwGH: Der VwGH hat zu § 75 Abs 2 und 3 BDG, in der Stammfassung BGBl Nr 333, ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt. Nämliches wurde zum insoweit gleichlautenden § 58 Abs 2 und 3 LDG, in der Stammfassung BGBl Nr 302, ausgesprochen.

Im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes mit Bescheid vom 10. November 1999 stand bereits § 75a Abs 1 BDG, BGBl Nr 333 idF BGBl I Nr 61/1997, in Kraft, mit dem inhaltsgleich mit § 75 Abs 2 BDG und § 58 Abs 2 LDG, jeweils in der Stammfassung, geregelt wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, während in den jeweils darauf folgenden Absätzen der genannten Bestimmungen geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge. Auch im Anwendungsbereich des § 75a Abs 1 und 2 BDG, BGBl Nr 333 idF BGBl I Nr 61/1997, ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt.

Im Bescheid vom 10. November 1999 wurde im Spruch lediglich über die Gewährung des Karenzurlaubes abgesprochen, nicht aber über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte.

Im Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0102, 2005/12/0193, wurde ausgeführt, dass der Ausspruch, dass der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sei, im Spruch des Bescheides erfolgen müsse. Im vorliegenden Bescheid vom 10. November 1999 wurde allerdings lediglich "zur Nachricht" mitgeteilt, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei. Es wurde somit entsprechend der geltenden Rechtslage mitgeteilt (ohne Bescheidcharakter), dass der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sein werde.

Es ergibt sich sohin, dass kein Rechtsgestaltungsbescheid vorliegt, mit dem die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bzw für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ausgesprochen worden wäre. Ein solcher hatte auch über das nunmehr gestellte Begehren nicht zu ergehen, da - unstrittig - kein Fall des § 75a Abs 2 BDG vorlag.

Wie in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0102, 2005/12/0193, weiters ausgesprochen wurde, kann der Grundsatz von "Treu und Glauben" nichts daran ändern, dass die Behörden an zwingende gesetzliche Bestimmungen gebunden sind. Dieser Grundsatz kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Spielraum einräumt. Da ein auf Grund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 75a Abs 1 BDG erforderlicher Rechtsgestaltungsbescheid im Beschwerdefall nicht vorliegt, vermag die Berufung des Bf auf seinen guten Glauben und auf sein Vertrauen auf die jahrelange anstandslose Entgegennahme der Pensionsbeiträge durch den Dienstgeber ihm nicht zum Erfolg verhelfen.

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