Ein (begründeter) Verdacht iSd § 93 Abs 2 FinStrG besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen; der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein; auf die erst bei dieser Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an
GZ 2012/16/0005, 21.03.2012
VwGH: Hausdurchsuchungen dürfen gem § 93 Abs 2 FinStrG ua dann vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in den betreffenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist gem § 93 Abs 7 FinStrG berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu erheben. Über diese Beschwerden entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte.
Wird der Bescheid betreffend die Abweisung der (Administrativ-)Beschwerde gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung angefochten, so unterliegt der Prüfung durch den VwGH nicht die Vorgangsweise bei Durchführung der Amtshandlung, mit der die Hausdurchsuchungsanordnung vollzogen wurde. Ebenso ist im gegenständlichen Verfahren vor dem VwGH nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme von Unterlagen rechtens war oder nicht.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die (Administrativ-)Beschwerde vom 7. März 2011 auch als eine solche gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid hat nämlich ausschließlich über die Beschwerde gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung abgesprochen. Dies ergibt sich sowohl aus dessen Spruch als auch aus dessen Begründung. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Durchführung der Hausdurchsuchung ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 93 Abs 2 FinStrG stellende Frage des Vorliegens von genügend Verdachtsgründen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung dem Gesetz entsprechend beantwortet und begründet hat.
Ein (begründeter) Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an.
Das Vorbringen des Bf ist jedoch nicht geeignet, das Fehlen eines begründeten Verdachts aufzuzeigen. Aus der Begründung der Hausdurchsuchungsanordnung - die im angefochtenen Bescheid präzisiert wurde - ergibt sich nämlich, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vom Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes, dass sich im Einfamilienhaus des Bf Beweismittel für das im Übrigen bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren befinden, ausgegangen werden konnte.
Wenn sich das Beschwerdevorbringen gegen das Vorliegen eines Verdachts der Abgabenhinterziehung richtet, so wendet es sich im Ergebnis gegen den Einleitungsbescheid vom 28. Jänner 2011, gegen den aber seit der Novelle des § 83 Abs 2 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2010 kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist. Darüber hinaus behauptet der Bf nicht, dass die (auch) in der Hausdurchsuchungsanordnung dargestellten Vorgänge (langjähriger Internethandel mit gefälschten Markenwaren, Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen von Deutschland nach Österreich, Anschaffungen im größeren Ausmaß, unterlassene Offenlegung von Umsätzen und Einkommen gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden) nicht den Tatsachen entsprochen hätten.
Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen.
Wenn der Bf vorbringt, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel hätte an Stelle einer Hausdurchsuchung die Einvernahme des Bf - und allenfalls seiner Ehegattin - ausgereicht, macht die Beschwerde nicht einsichtig, inwiefern solche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen zur Beweissicherung geeignet gewesen wären. Die Beschwerde tritt auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach bei Durchführung solcher Einvernahmen die Gefahr gedroht hätte, dass die Beweismitteln nach Kroatien verbracht worden wären, lediglich mit der Behauptung entgegen, der Bf habe sich auch den deutschen Abgabenbehörden "gestellt". Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen über das Vorliegen mehrerer "Stützpunkte" des Bf in Deutschland und Kroatien und des Vorbringens des Bf über den Hauptwohnsitz seiner Ehegattin kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne solche Einvernahmen sogleich eine Hausdurchsuchung angenommen hat.