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Verfahrensrecht

VwGH: Fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung

Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell

30. 05. 2012
Gesetze: §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Erledigung

GZ 2008/12/0057, 29.03.2012

VwGH: Soweit sich der Bf auf das Schreiben vom 7. Februar 2000 beruft, in dem ausgeführt wurde, dass mit Bescheid vom 10. November 1999 verfügt worden sei, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht einträten, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben keinen Bescheid darstellt. Es ist nämlich nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG geboten gewesen wäre. Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell. Gegen das Vorliegen eines Bescheides sprechen sowohl die Anrede "Sehr geehrter Herr …" als auch, dass dort betreffend die Berücksichtigung von zeitabhängigen Rechten mitgeteilt wurde, dass mit Bescheid vom 10. November 1999 verfügt worden sei, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht einträten. Damit wurde dem Bf gegenüber lediglich eine Wissenserklärung über den Inhalt des Bescheides vom 10. November 1999, jedoch keine Willenserklärung abgegeben. Dem Schreiben vom 7. Februar 2000 kommt daher kein Bescheidcharakter zu.

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