Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO
GZ 2 Ob 63/12x, 24.04.2012
OGH: § 393a ZPO ermöglicht ein Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung. Es wird dabei nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gem § 393a ZPO. Zutreffend führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus, das von ihm gefällte Zwischenurteil gem § 393a ZPO stehe einer Abweisung der Klagebegehren dann nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine von der erstbeklagten Partei zu vertretende Verletzung von Sorgfaltspflichten hervorkommen sollte.
Die Revisionswerberin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass sich in § 393a ZPO kein Hinweis finde, dass § 52 ZPO sinngemäß anzuwenden sei.
Die Frage, ob - wie das Erstgericht meint - bei einem Zwischenurteil gem § 393a ZPO mangels Verweises auf § 393 Abs 4 ZPO (der auf § 52 Abs 4 ZPO verweist) eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits zu fällen ist oder - wie das Berufungsgericht ausführte - auch bei Zwischenurteilen gem § 393a ZPO die § 393 Abs 4 und § 52 Abs 4 ZPO analog anzuwenden seien und daher die Kostenentscheidung vorzubehalten sei, ist einer Beurteilung durch den OGH entzogen: Nach stRsp ist unter Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen.