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Verfahrensrecht

OGH: Veräußerung einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren – Anwendung des § 234 ZPO?

Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren wird grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd § 234 ZPO

28. 05. 2012
Gesetze: § 234 ZPO, § 156 EO, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Streitanhängigkeit, Veräußerung, Erwerb einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, Passivlegitimation, originärer Erwerb

GZ 1 Ob 253/11d, 01.03.2012

OGH: Nach § 234 ZPO hat die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf dem Prozess keinen Einfluss. Diese Bestimmung stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es dagegen bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.

Veräußerung iSd § 234 ZPO wird in LuRsp als jede wechselnde Rechtszuständigkeit der vom Klagebegehren betroffenen Sache und Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge definiert. § 234 ZPO soll demnach für jede Art der Einzelrechtsnachfolge gelten und wurde auch auf die exekutive Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung, bei der Pfändung eines Räumungsanspruchs sowie im Fall einer Legalzession angewendet. Der zu RIS-Justiz RS0039282 dokumentierte Rechtssatz enthält die allgemeine Aussage, dass unter Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung jeder Akt von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein, zu verstehen sei. Zu 8 Ob 101/67 beurteilte der OGH hingegen - unter Berufung auf ältere Entscheidungen - die Herausgabe einer Sache an den Kläger als rechtlich unmöglich, wenn die strittige Sache von einem Dritten während des Rechtsstreits gerichtlich gepfändet wurde. Die Klage sei damit abzuweisen.

In LuRsp wird vorausgesetzt, dass nach der Veräußerung für oder gegen den Rechtsnachfolger nach dem materiellen Recht ein identischer Anspruch besteht, weil nur dann eine Rechtsnachfolge vorliegt.

Die Frage, ob § 234 ZPO auch bei einem originärem Erwerb gilt, wird unterschiedlich beantwortet:

Nach einer älteren, zu RIS-Justiz RS0039310 dokumentierten, Entscheidung des OGH ist § 234 ZPO auch bei einem originären Rechtsübergang, somit auch bei einer Enteignung, anzuwenden. In der Entscheidung 2 Ob 453/61verstand der OGH unter dem Begriff Veräußerung iSd § 234 ZPO auch den Zuschlag an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren, weshalb der ursprüngliche (Mit-)Eigentümer nach wie vor Prozesspartei sei. Entscheidende Frage war allerdings, ob der Rechtsstreit infolge dieses Zuschlags zwischen Prozessbeginn und Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des früheren (Mit-)Eigentümers nach § 7 KO zu unterbrechen war, und nicht dessen Passivlegitimation. Zweitinstanzliche Entscheidungen wendeten unter Hinweis auf diese Entscheidung des OGH § 234 ZPO auch im Fall des Eigentumserwerbs durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren an.

Mangels Rechtsnachfolge lehnt es die (jüngere) Lehre dagegen ab, § 234 ZPO im Fall des originären Rechtserwerbs anzuwenden. Klicka verweist dazu auf die Neubegründung eines unbelasteten Rechts iZm den Gutglaubensschutzbestimmungen des materiellen Rechts. Auch dem grundbuchsrechtlichen Gutglaubensschutz wird bei der Geltung des § 234 ZPO Bedeutung zugemessen. Vertraue der Erwerber auf den Grundbuchsstand, erwerbe er sein Recht originär, weshalb § 234 ZPO nach dieser Auffassung nicht anzuwenden sei.

Eine ältere Lehrmeinung hält es hingegen für gleichgültig, ob der Rechtsübergang derivativ oder originär erfolgt sei.

In der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher originär durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum an der Liegenschaft. Sein Eigentumsrecht ist aber auflösend bedingt, volle Eigentumsbefugnisse erwirbt er erst mit der Rechtskraft des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Beide Parteien bezweifeln nicht, dass die Ersteherin im konkreten Fall noch während des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Sinn „endgültig“ Eigentum an der angeblich dienenden Liegenschaft erworben hat bzw das Eigentum nicht an die Beklagten „zurückgefallen“ ist.

Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher gutgläubig war. Hier geht es aber nicht um die Frage eines gutgläubigen (originären) Erwerbs des Eigentums vom Nichteigentümer, sondern um den Erwerb eines unbelasteten Rechts durch Zuschlag. Auf ihr Vertrauen auf den Grundbuchsstand, soweit es die Belastung mit Servituten betrifft, könnte sich die Ersteherin schon wegen der nach § 70 GBG (bzw analog) erfolgten Streitanmerkung (Anmerkung der Klage bei Begehren auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts aus dem Grund der Ersitzung) nicht berufen.

Inwieweit der Ersteher die Liegenschaft unbelastet von (nicht verbücherten) Servituten erwirbt, ist in § 150 Abs 1 iVm § 170 Z 8 EO geregelt. Nach § 150 Abs 1 EO hat er ua Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (Satz 1). Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden (Satz 2). Dienstbarkeiten, die der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss, sind nach § 170 Z 8 EO im Versteigerungsedikt zu bezeichnen.

Der Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer offenkundigen Servitut (und Einwilligung in die Einverleibung) gegen den Ersteher der zwangsversteigerten dienenden Liegenschaft hängt somit (wie auch die hier damit verbundenen auf Entfernung und Unterlassung) unabhängig von seiner Gutgläubigkeit (die ja bei offenkundigen Servituten gerade nicht besteht) nicht von völlig gleichen Voraussetzungen ab wie jener, der dem Servitutsberechtigten gegen den früheren Eigentümer (hier: die Beklagten) zusteht. Die anspruchsbegründenden oder rechtserzeugenden Tatsachen, die mit dem Klagebegehren den eingeklagten Anspruch definieren und die Grenzen der materiellen Rechtskraft des über den Anspruch absprechenden Urteils festlegen, sind aufgrund des erforderlichen Rangs nicht identisch, was eine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an ein rechtskräftiges Urteil ausschließt. Gibt es aber keine Bindung, hat in einem Verfahren über eine Klage auf Feststellung einer Servitut und Abgabe einer Aufsandungserklärung die Anwendung von § 234 ZPO keinen Sinn, weil diese ja Mehrfachprozesse vermeiden soll. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob im jeweiligen Einzelfall der Ersteher die Servitut übernehmen müsste. Es dient auch nicht der Prozessökonomie, in einem mit dem Verpflichteten als früherem Eigentümer weitergeführten Prozess in einer Art Zwischenverfahren überprüfen zu müssen, ob der Ersteher die mit Klage geltend gemachte Servitut übernehmen muss und diese somit weiter besteht, und je nach Ergebnis § 234 ZPO anzuwenden oder nicht. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren wird somit grundsätzlich durch den Zuschlag nicht als Eigentümer einer angeblich mit einer nicht verbücherten Servitut belasteten Liegenschaft Rechtsnachfolger des Verpflichteten und damit Erwerber iSd § 234 ZPO.

Ob eine vorrangige Anmerkung der Klage nach § 70 GBG an diesem Ergebnis etwas ändern könnte, ist aus folgenden Gründen nicht zu prüfen:

Nach § 61 Abs 2 GBG hat eine Streitanmerkung grundsätzlich die Wirkung, dass das der Klage stattgebende Urteil auch gegen jene Personen vollstreckbar ist, die nach der Streitanmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Die Streitanmerkung nach § 70 GBG verhindert zwar grundsätzlich den gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter, die nachträglich im Grundbuch bücherliche Einverleibungen oder Vormerkungen erwirkt haben. Wurde die Liegenschaft aber aufgrund eines vor der Streitanmerkung erworbenen Pfandrechts versteigert (was hier zutrifft), ist die Streitanmerkung auf Antrag des Erstehers nach § 237 Abs 3 EO zu löschen.

Mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren haben die Beklagten die Verfügungsbefugnis über die (angeblich) dienende Liegenschaft verloren. Sie waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr sachlegitimiert, was bei Nichtanwendung des § 234 ZPO zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage führen muss. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob nach Aufhebung der Eigentümeridentität im Jahr 2000 eine Servitut wirksam begründet wurde.

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