Eine sittenwidrige Auflösung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat
GZ 9 ObA 45/12a, 30.04.2012
OGH: Ob eine Kündigung iSd § 879 ABGB sittenwidrig ist, richtet sich nach stRsp nach ihrem Beweggrund. Eine sittenwidrige Auflösung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat. Davon kann angesichts der ständig und stark sinkenden Leistung des Klägers als Außendienstmitarbeiter selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man einen Betreuungsbedarf seiner Eltern mitberücksichtigt.
Dass dem österreichischen Arbeitsrecht ein darüber hinausgehender allgemeiner Kündigungsschutz als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fremd ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.