Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus
GZ 16 Ok 14/11, 29.03.2012
OGH: Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus. Sie hat den Charakter eines unselbständigen Nebenanspruchs. Die Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet.