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Wirtschaftsrecht

OGH: Entscheidungsveröffentlichung gem § 37 KartG

Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus

28. 05. 2012
Gesetze: § 37 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Entscheidungsveröffentlichung, Antrag, Ermächtigung

GZ 16 Ok 14/11, 29.03.2012

OGH: Die Veröffentlichungsermächtigung ist akzessorisch und setzt eine Entscheidung in der Hauptsache voraus. Sie hat den Charakter eines unselbständigen Nebenanspruchs. Die Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet.

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