Für die Frage der gerichtlichen Festsetzung der Rahmengebühr und der sonstigen gerichtlichen Kosten kommt es auf den Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien über die Kosten nicht an; der die Gerichtsgebühren von Amts wegen festsetzende Richter ist in seinem freien Ermessen durch die privatrechtliche Vereinbarung weder beschränkt und noch an diese gebunden
GZ 16 Ok 14/11, 29.03.2012
OGH: Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gem §§ 54 f KartG nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Zahlungspflicht richtet sich gem § 52 Abs 2 KartG nach dem Verfahrenserfolg, wobei die Amtsparteien von der Zahlung der sie treffenden Gebühr befreit sind.
Es handelt sich dabei um einen Akt der Rsp. Die Parteien besitzen insoweit keine Dispositionsbefugnis, auch wenn es ihnen die Privatautonomie ermöglicht, inter partes - zB wie hier in einem kartellgerichtlichen Vergleich - eine Kostenvereinbarung abzuschließen.
Schließen die Parteien eine solche privatautonome Kostenvereinbarung, ist im kartellrechtlichen Kostenersatzrecht zwischen dem öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis, also jenem zwischen dem Gericht und den Parteien, und dem privatrechtlichen Innenverhältnis inter partes zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse müssen inhaltlich nicht deckungsgleich sein.
Für die Frage der gerichtlichen Festsetzung der Rahmengebühr und der sonstigen gerichtlichen Kosten kommt es auf den Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien über die Kosten nicht an. Der die Gerichtsgebühren von Amts wegen festsetzende Richter ist in seinem freien Ermessen durch die privatrechtliche Vereinbarung weder beschränkt und noch an diese gebunden.
Ergibt sich zwischen der gerichtlichen Gebührenfestsetzung und der privatrechtlichen Kostenvereinbarung ein Widerspruch, kann das zu einem privatrechtlich begründeten Ersatzanspruch in einem Zivilgerichtsverfahren führen, in dem der Inhalt der Kostenvereinbarung - und bei Unklarheit gegebenenfalls deren Auslegung - Gegenstand wären.
Der Rekurswerberin sind daher Einwendungen gegen die gerichtliche Rahmengebühr insoweit verwehrt, als sie sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung beziehen.
Zur Höhe der Rahmengebühr:
Das Verfahren hat unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens, der vorgelegten Urkunden und dreier mündlicher Verhandlungen einen durchschnittlichen Aufwand erfordert, auch wenn kein Sachverständigengutachten einzuholen war und ein Rechtshilfeersuchen zur Einvernahme eines ausländischen Zeugen letztlich widerrufen worden ist. Im Hinblick auf die weiteren Kriterien des § 54 KartG für die Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist deren Ausmittlung mit der Hälfte der Maximalgebühr angemessen.