Eine lang andauernde unbeanstandete Unterhaltsübung genügt für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung; es muss aus den Umständen zweifelsfrei hervorgehen, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet
GZ 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte für das Vorliegen der rechtsvernichtenden Tatsache, dass die Klägerin einen Unterhaltsverzicht geleistet oder eine für sie nachteilige Unterhaltsvereinbarung geschlossen habe, beweispflichtig ist, ist zutreffend. Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten der Parteien und die sonstigen Umstände so eindeutig sind, dass gem § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde. Eine lang andauernde unbeanstandete Unterhaltsübung genügt somit für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung. Es muss aus den Umständen zweifelsfrei hervorgehen, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet. Aus der Unterlassung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs während längerer Zeit kann auch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.
Es steht zwar fest, dass der Beklagte der Klägerin über die Jahre hinweg immer zu wenig Unterhalt geleistet hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie den Beklagten aber immer wieder um Geld bitten müssen, weshalb es ständig zu Streitigkeiten kam. Der Beklagte hat hingegen keinen Umstand behauptet, geschweige denn bewiesen, aus dem sich ergeben könnte, die Klägerin sei mit den zu geringen Leistungen einverstanden gewesen und habe auf einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs schlüssig verzichtet oder eine entsprechende Unterhaltsvereinbarung mit ihm schlüssig getroffen. Dazu konnten daher auch keine Feststellungen getroffen werden.