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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvergleich und Änderung der Verhältnisse

Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen; bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig

28. 05. 2012
Gesetze: § 94 ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvergleich, Änderung der Verhältnisse, Umstandsklausel, Vorverfahren, materielle Rechtskraft

GZ 7 Ob 179/11s, 27.02.2012

OGH: Wegen des Alimentationszwecks schließen nach stRsp alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. Der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen. Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren. Dem Erhöhungsbegehren steht etwa nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung seines Anspruchs im Vorverfahren den Antrag nicht als Teilantrag bezeichnete und sich eine Nachforderung nicht vorbehielt. In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung setzt voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände bekannt sein müssen. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann iSd weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags - auch für die Vergangenheit - geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall legten die Parteien im Vergleich genau fest, welche Einkommensbestandteile mit welchen Beträgen Berücksichtigung gefunden haben. Daraus, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung nach Klagseinbringung (verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) und noch vor Durchführung eines Beweisverfahrens geschlossen wurde, ergibt sich, dass die Parteien nicht mehr regeln wollten als die Festsetzung eines Unterhaltsbetrags ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Daten und Angaben des Beklagten. Dieser Vergleich hindert daher nicht ein ergänzendes Begehren der Klägerin, wenn - wie hier zur „Lebensversicherungsprämie“ - feststeht, dass die Parteien bestimmte Beträge irrtümlich nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt haben, weil das Einkommen des Beklagten im Verfahren bis dahin nicht vollständig bekannt war. Insoweit kann die Klägerin noch ein Unterhaltserhöhungsbegehren stellen.

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