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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm Naturalleistungen (Zahlungen für Einrichtung, Urlaub, Restaurantbesuche)

Es muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige de Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit der Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte; nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht; dies ist aber im Zweifel nicht zu vermuten

28. 05. 2012
Gesetze: § 94 ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Naturalleistungen, Zahlungen für Einrichtung, Urlaub, Restaurantbesuche

GZ 7 Ob 179/11s, 27.02.2012

OHG: Da die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel nicht rückgängig gemacht werden können, sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit der Leistung von der ihn rückwirkend treffenden Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Dies ist aber im Zweifel nicht zu vermuten. Es sind lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen.

Nach den Feststellungen (Außerstreitstellung) übernahm der Beklagte die Kosten für Terrassenmöbel, Türen und zur Hälfte für die Kinderzimmereinrichtung. Dass diese Zahlungen zur Aufrechterhaltung des gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung gedient hätten, wurde vom beweispflichtigen Beklagten nicht behauptet und kam auch nicht hervor. Die Zahlungen sind daher nicht vom Unterhaltsanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen, sie sind im Rahmen eines allfälligen ehelichen Aufteilungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Zahlungen, die der Beklagte für Urlaube und Restaurantbesuche aufbrachte, haben hingegen Unterhaltscharakter. Dass in dieser Hinsicht eine Überalimentation der Klägerin eingetreten wäre, wurde von ihr weder behauptet noch ergibt sich dies im Hinblick auf die besonderen Lebens- und Einkommensverhältnisse der Streitteile. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die darauf entfallenden Leistungen des Beklagten vom Unterhaltsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht.

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