Es ist - ohne besondere Hinweise, dass die Höhe des vom Dienstgeber ermittelten Sachbezugs nicht dem Marktwert entspricht - davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet
GZ 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
Dem Beklagten steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das er auch für Privatfahrten verwenden kann. Dazu stellte das Erstgericht wörtlich fest: „An tatsächlichen Kfz-Kosten (im Gegensatz zu den steuerlichen Werten, die nicht im Geringsten an die realen Kosten herankommen) in Euro pro Monat ist bei einer Haltungsdauer von fünf Jahren beim Pkw Mercedes mit 963 EUR (von Mai 2002 bis Jänner 2009) zu rechnen, für den Audi (ab Februar 2009) mit 947 EUR. Durch die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit und Nutzung ersparte sich der Beklagte für den Mercedes jeweils 11.556 EUR in den Jahren 2006, 2007 und 2008, ab dem Jahr 2009 für den Audi 11.364 EUR pro Jahr. Tatsächlich wurden jährlich nur 3.052,20 EUR an steuerlichem Sachbezug dem Beklagten für die Nutzung der Fahrzeuge von seinem Gehalt in Abzug gebracht.“
OGH: Dass dieser Naturalbezug als Einkommensbestandteil in die Bemessungsgrundlage einzufließen hat, ist unstrittig. Die hier relevante Frage ist, ob dies lediglich mit dem steuerlichen Höchstbetrag zu erfolgen hat oder ob die „tatsächliche Ersparnis“ des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist bei der Bewertung der Verwendung eines Unternehmens-Pkws auch für private Zwecke die allenfalls in Betracht kommende Luxustangente iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (iSe Privatentnahme) zu berücksichtigen. Zu - wie hier - unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurde die Frage, ob ein höherer Betrag als der vom Dienstgeber nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ausgewiesene zu veranschlagen ist, deshalb nicht beantwortet, weil in den zu Grunde liegenden Fällen nicht vorgebracht wurde, dass die Höhe des vom Dienstgeber ermittelten Sachbezugs nicht dem Marktwert entspreche. Zur Bewertung des Sachbezugs wurde aber bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass es (ohne besondere Hinweise) nicht angehe, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet.
Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Tatsachen angeführt, aus dessen sich eine andere Nutzung des PKW durch den Beklagten (auf die Nutzung kommt es nach § 4 Sachbezugswerteverordnung an) ergibt. Sie vertritt nur die (unrichtige) Rechtsansicht, dass wegen der grundsätzlich dem Beklagten zustehenden unbeschränkten Nutzungsberechtigung die steuerrechtliche Berechnung des Sachbezugs, ausgehend von einer Kilometerleistung von maximal 500 km pro Monat im Jahr, unrichtig sei. Sie hat damit keinen Hinweis darauf geliefert, dass die Tatsachen, die der steuerlichen Ermittlung des Sachwerts zu Grunde lagen, nicht der Wahrheit entsprechen.
Die „Feststellungen“ des Erstgerichts zu dem Beklagten „tatsächlich“ zugekommenen Sachwert sind einerseits überschießend und geben andererseits bloß die „rechtliche Beurteilung“ des Sachverständigen wieder (man müsse den Sachbezug nach anderen Kriterien als den steuerrechtlichen beurteilen). Auch der Sachverständige konnte keine anderen Tatsachen ermitteln als jene, die nach steuerrechtlichen Kriterien bereits Berücksichtigung gefunden haben. Der Sachbezug ist daher nur mit dem vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrag anzusetzen.