Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls (Position eines Geschäftsführers und überdurchschnittlich hohes Einkommen) ist es dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten, auf der Bezahlung der Prämie nach der bisherigen Bemessungsmethode zu bestehen und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu riskieren
GZ 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH. Er bezieht neben seinem Gehalt auch jährlich umsatzabhängige Prämien. Die Prämien betrugen für das Jahr 2005 22.952 EUR und für das Jahr 2006 30.000 EUR. Unter Zugrundelegung eines Umsatzdurchschnitts für die Jahre 2007 und 2008 (mangels Mitwirkung des Beklagten konnte der Umsatz nicht festgestellt werden) hätten sie jeweils 21.255 EUR betragen. Der Beklagte verzichtete im Jahr 2008 aber auf die Auszahlung der Prämie nach dem bisherigen Berechnungsmodus und erhielt stattdessen lediglich 10.500 EUR für 2007 und 7.200 EUR für 2008. Hätte der Beklagte im Jahr 2008 auf die Auszahlung der vollen Prämie nach dem bisherigen Berechnungsmodus bestanden, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seiner sofortigen Kündigung geführt.
OGH: Eine Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.
Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls (Position eines Geschäftsführers und überdurchschnittlich hohes Einkommen) ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, auf der Bezahlung der Prämie nach der bisherigen Bemessungsmethode zu bestehen und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu riskieren. Nach den Feststellungen ist die Kürzung der Prämie dem Beklagten nicht als Verschulden anzulasten. Die Klägerin muss dies als Beitrag zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des Unterhaltspflichtigen hinnehmen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nur die gekürzte Prämie der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.